· Fachbeitrag · Gesetzesinitiative
Wohngelderhöhung beschlossen: Das sind die Auswirkungen
| Die Bundesregierung hat die Erhöhung des Wohngeldes auf den Weg gebracht. Damit wird die Leistung für Arbeitslose, Rentner und Geringverdiener erstmals seit der Korrektur von 2009 an die Entwicklung der Einkommen, Mieten und Nebenkosten angepasst. Von der Reform sollen ab 2016 rund 870.000 Haushalte profitieren. Darunter sind laut Bauministerium auch 320.000 Haushalte, die bisher kein Wohngeld bekommen haben oder zuletzt keinen Anspruch mehr darauf hatten. |
1. Bedeutung des Wohngeldes
Gläubiger sollten im Hinblick auf die wahrscheinlich eintretenden Änderungen jetzt schon darüber nachdenken, dass in der Zwangsvollstreckung der Bezug von Wohngeld insofern eine Bedeutung hat, dass eine privilegierte Pfändbarkeit für Vermieter besteht. Zwar bestimmt § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I zunächst, dass Wohngeld grundsätzlich unpfändbar ist. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind.
Bedeutsam wird dies vor allem, wenn neben Wohngeld noch andere Sozialleistungen, z.B. ALG II, gewährt werden. Letzteres ist ebenfalls pfändbar (Mock, VE 05, 73). Somit ist eine Addition beider Leistungen möglich (§ 850e Nr. 2 ZPO; Mock, VE 00, 89).
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