· Fachbeitrag · Gläubigertaktik
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
| Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.09 (ZwVollStrÄndG; BGBl. I 2009, 2258) ist hinsichtlich der Ermächtigungsnormen der Länder und des BMJ bereits zum 1.8.09 in Kraft getreten. Die Anwendungsnormen werden aber erst zum 1.1.13 in Kraft treten. Handlungsbedarf existiert für Gläubiger allerdings schon jetzt, da viele Änderungen und Neuerungen geschaffen werden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick. |
1. Gesetzesziel
Die Neuerungen nehmen eine klare Unterscheidung zwischen der Sachaufklärung als wichtigem Hilfsmittel der Vollstreckung und der Frage angemessener Rechtsfolgen einer ergebnislosen Vollstreckung vor. Die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger im einzelnen Vollstreckungsverfahren sollen schon zu Vollstreckungsbeginn einsetzen und durch ergänzende Fremdauskünfte wirkungsvoll gestärkt werden. Außerdem werden die durch die moderne Informationstechnologie eröffneten Möglichkeiten zur Modernisierung des Verfahrens und zu einer Neugestaltung des Schuldnerverzeichnisses unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange ausgeschöpft, um die Justiz zu entlasten und den Schutz des Rechtsverkehrs weiter zu verbessern.
2. Die wesentlichen Änderungen im Überblick
a) Frühzeitige Informationsbeschaffung bei Vollstreckungsbeginn
Der Gläubiger erhält künftig die Möglichkeit, schon vor Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen, und zwar
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