· Fachbeitrag · Haftkosten
Neue Haftkostenbeiträge 2022
| Wird ein Schuldner verhaftet (§ 802g ZPO), z. B. weil er dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt, fallen Haftkostenbeiträge an. Hierfür tritt der Gläubiger in Vorlage. Er kann sie sich jedoch als notwendige Kosten der Vollstreckung gegen den Schuldner festsetzen lassen. Die Beiträge für 2022 betragen bundeseinheitlich (BAnz AT, 31.12.21 B2): |
1. Unterkunft
1. Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende: | |
bei Einzelunterbringung | 165,90 EUR |
bei Belegung mit zwei Gefangenen | 71,10 EUR |
bei Belegung mit drei Gefangenen | 47,40 EUR |
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen | 23,70 EUR |
2. Für alle übrigen Gefangenen: | |
bei Einzelunterbringung | 201,45 EUR |
bei Belegung mit zwei Gefangenen | 106,65 EUR |
bei Belegung mit drei Gefangenen | 82,95 EUR |
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen | 59,25 EUR |
2. Verpflegung
Frühstück | 55,00 EUR |
Mittagessen | 104,00 EUR |
Abendessen | 104,00 EUR |
Beachten Sie | Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.
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Schuldner S. (47 Jahre) erscheint nicht im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Auf Antrag des Gläubigers G. verhaftet ihn Gerichtsvollzieher X. S. wird in der JVA in einer Zweimann-Zelle untergebracht; nach zwei Tagen gibt S. freiwillig die geforderte Vermögensauskunft ab. Folgende Haftkosten sind entstanden: | |
Unterbringung | 106,75 EUR |
Frühstück | 55,00 EUR |
Mittagessen | 104,00 EUR |
Abendessen | 104,00 EUR |
monatlich Gesamt | 369,75 EUR |
Hiervon 2/30 | 24,65 EUR |
Wichtig | Zusätzlich entstehen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass des Haftbefehls 22 EUR Gerichtskosten (Nr. 2114 GKG VV); der Gerichtsvollzieher erhält eine Festgebühr von 42,90 EUR (Nr. 270 GVKostG VV). Wurde ein Anwalt für den Gläubiger tätig, löst die Verhaftung nach § 18 Nr. 16 RVG eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV aus (Wert: max. 2.000 EUR; § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG). |