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  • · Nachricht · Haftkosten

    Neue Haftkostenbeiträge 2024

    | Wird ein Schuldner verhaftet (§ 802g ZPO), z. B. weil er dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt, fallen Haftkostenbeiträge an. Hierfür tritt der Gläubiger in Vorlage. Er kann sie sich jedoch als notwendige Kosten der Vollstreckung gegen den Schuldner festsetzen lassen. Die Beiträge für 2024 betragen bundeseinheitlich (BAnz AT 09.01.2024 B2): |

     

    • 1. Unterkunft
    1. Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende:

    bei Einzelunterbringung

    185,50 EUR

    bei Belegung mit zwei Gefangenen

    79,50 EUR

    bei Belegung mit drei Gefangenen

    53,00 EUR

    bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen

    26,50 EUR

    2. Für alle übrigen Gefangenen:

    bei Einzelunterbringung

    225,25 EUR

    bei Belegung mit zwei Gefangenen

    119,25 EUR

    bei Belegung mit drei Gefangenen

    92,75 EUR

    bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen

    66,25 EUR

     
    • 2. Verpflegung

    Frühstück

    60,00 EUR

    Mittagessen

    114,00 EUR

    Abendessen

    114,00 EUR

     

    Beachten Sie | Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.

     

    • Beispiel

    Schuldner S. (47 Jahre) erscheint nicht im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Auf Antrag des Gläubigers G. verhaftet ihn Gerichtsvollzieher X. S. wird in der JVA in einer Zweimann-Zelle untergebracht; nach zwei Tagen gibt S. freiwillig die geforderte Vermögensauskunft ab. Folgende Haftkosten sind entstanden:

    Unterbringung

    119,25 EUR

    Frühstück

    60,00 EUR

    Mittagessen

    114,00 EUR

    Abendessen

    114,00 EUR

    monatlich Gesamt

    407,25 EUR

    Hiervon 2/30

    27,15 EUR

     

    Wichtig | Zusätzlich entstehen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass des Haftbefehls 22 EUR Gerichtskosten (Nr. 2114 GKG VV); der Gerichtsvollzieher erhält eine Festgebühr von 42,90 EUR (Nr. 270 GVKostG VV). Wurde ein Anwalt für den Gläubiger tätig, löst die Verhaftung nach § 18 Nr. 16 RVG eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV aus (Wert: max. 2.000 EUR; § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 38 | ID 49879290