· Nachricht · Hybride Antragstellung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
| In VE 23, 43 , haben wir darüber berichtet, dass das BMJ Lösungsvorschläge hinsichtlich der sog. hybriden Antragstellung bzw. Auftragserteilung (§§ 754a, 829a ZPO) gemacht hat. Dies konkretisiert nun ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Az. R A 4 - 374100#00005#0007). Es ist eine Kabinettsbefassung am 22.11.23 angestrebt, sodass hoffentlich spätestens in 2024 mit dem Inkrafttreten der Änderungen zu rechnen ist. |
Seit dem 1.1.22 hat sich die Zahl der hybriden Aufträge und Anträge bei den Vollstreckungsorganen stark erhöht. Einerseits sind seitdem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher und Anträge an Vollstreckungsgerichte als elektronische Dokumente zu übermitteln. Andererseits wird die erforderliche vollstreckbare Titel-Ausfertigung ausschließlich in Papierform erteilt und muss grundsätzlich auch in Papierform vorgelegt werden. Folge: Die Ausfertigung muss dem Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher bzw. dem Antrag beim Vollstreckungsgericht erst zugeordnet werden. Dies kostet Zeit und birgt die Gefahr, die Ausfertigung zu verlieren.
Lösung: Um die Zahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form zu reduzieren, soll der Anwendungsbereich der §§ 754a und 829a ZPO erweitert werden. Dadurch soll in weiterem Umfang als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln.
Zudem setzen bestimmte Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an ihn voraus oder verlangen, dass er im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist.
Lösung: In den novellierten §§ 754, 755, 757 und 802a ZPO-E soll geregelt werden, dass für die dort genannten Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übermittlung einer elektronischen Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher bzw. dessen Zugriffsmöglichkeit auf eine solche Kopie ausreicht. Zudem soll in § 753 Abs. 4 bis 8 ZPO-E der elektronische Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher geregelt werden, indem Regelungen für die sicheren Übermittlungswege geschaffen werden.
Die Anforderungen an Geldempfangsvollmachten sollen ebenfalls geregelt werden, damit Gerichtsvollzieher vereinnahmte Gelder an Bevollmächtigte der Gläubiger auskehren dürfen. In § 753a ZPO-E wird daher geregelt, unter welchen Voraussetzungen dem Gerichtsvollzieher die Geldempfangsvollmacht zu versichern ist. Zugleich wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise Vollmachten gegenüber dem Gerichtsvollzieher erteilt und nachgewiesen werden können. Parallel dazu wird in § 764a ZPO-E geregelt, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise Prozessvollmachten gegenüber dem Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren nachgewiesen werden können.