· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
MoPeG: Teilungsversteigerung bei GbR aus Gläubigersicht i. d. R. unmöglich
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Zwangsvollstreckung gegen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) wirft zahlreiche rechtliche und praktische Fragen auf. Insbesondere die Teilungsversteigerung gemeinschaftlichen Eigentums hat in der Praxis für Zwangsvollstreckungsgläubiger erhebliche Bedeutung. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.24 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. Der folgende Beitrag analysiert die Auswirkungen der Reform aus der Perspektive von Zwangsvollstreckungsgläubigern, vergleicht die Rechtslage vor und nach dem Stichtag 1.1.24 und beleuchtet die praktischen Konsequenzen anhand von Beispielen. |
1. Ausgangslage bis zum 31.12.23
a) Rechtsstellung der BGB-Gesellschaft und der Gesellschafter
Bis Ende 2023 galt die BGB-Gesellschaft als nicht rechtsfähig, es sei denn, sie trat im Rechtsverkehr als solche auf. Das Gesellschaftsvermögen wurde als Gesamthandseigentum behandelt, was bedeutete, dass es nur gemeinschaftlich von allen Gesellschaftern verwertet werden konnte.
MERKE | Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens konnte jedoch auch das Grundstück einer BGB-Gesellschaft sein. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft änderte daran nichts (BGH VE 13, 191). Die Zulässigkeit ergab sich daraus, dass für die Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten BGB-Gesellschaft nach § 731 S. 2 BGB a. F. die Regeln der Gemeinschaft galten und die Teilung eines Grundstücks danach nach § 753 Abs. 1 BGB a. F. durch Teilungsversteigerung zu erfolgen hatte (BGH, a. a. O.). |
b) Zugriff von Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen
Zwangsvollstreckungsgläubiger eines Gesellschafters konnten nicht direkt auf das Gesamthandseigentum zugreifen. Im Wesentlichen bestanden zwei Möglichkeiten:
- Der Gläubiger pfändete den Anspruch auf Auseinandersetzung und Teilung des sich hieraus ergebenden Erlöses oder
- er pfändete den Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen (§ 859 Abs. 1 ZPO a.F.; vgl. auch Mock, VE 06, 203).
MERKE | In beiden Fällen war der Gläubiger nach erfolgter Kündigung der Gesellschaft (§ 725 Abs. 1 BGB a. F.) berechtigt, hinsichtlich seiner vollstreckbaren Forderung die Auflösung der Gesellschaft und damit die Teilungsversteigerung in die Wege zu leiten und auf das Auseinandersetzungsguthaben zuzugreifen. Im Teilungsversteigerungsverfahren war dann nur zu prüfen, ob die Kündigung formgerecht erklärt und den übrigen Gesellschaftern zugegangen ist. |
2. Rechtslage seit dem 1.1.24
a) Rechtsfähigkeit der GbR
Mit dem MoPeG ist die BGB-Gesellschaft (nun GbR genannt) uneingeschränkt rechtsfähig (§ 705 BGB). Das Gesellschaftsvermögen ist jetzt Sondervermögen der GbR (§ 713 BGB) und nicht mehr Gesamthandseigentum. Dadurch wird das Vermögen unabhängig von den persönlichen Rechten der Gesellschafter behandelt.
b) Neuregelung der Zwangsvollstreckung
Die Pfändbarkeit eines Gesellschaftsanteils als Gesamtheit der pfändbaren Gesellschaftsrechte ergibt sich daraus, dass die Gesellschafteranteile einer GbR nach §§ 711, 711a BGB übertragbar und damit pfändbar sind (§§ 851, 857 ZPO). Der Gläubiger kann aber nicht mehr direkt auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen.
Nach § 726 BGB müssen Privatgläubiger einzelner Gesellschafter nun die Mitgliedschaft des Schuldners an der Gesellschaft gegenüber der Gesellschaft ‒ als Drittschuldnerin ‒ kündigen. Erst dadurch scheidet der Schuldner als Gesellschafter aus der Gesellschaft aus (§ 723 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Dadurch erhalten Gläubiger eine indirekte Zugriffsmöglichkeit auf das in der Mitgliedschaft gebundene Vermögen des Gesellschafter-Schuldners, insbesondere auf sein Abfindungsguthaben (BT-Drucksache 19/27635, S. 174).
Beachten Sie | Da seit dem 1.1.24 die Verweisung in § 731 S. 2 BGB auf die Vorschriften über die Teilung der Gemeinschaft entfallen ist, erfolgt die Liquidation nach §§ 736 bis 739 BGB, also im Wege der gesellschaftsrechtlichen Abwicklung rechtsfähiger GbR, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt (§ 735 Abs. 3 BGB). Folge: Der gesetzliche Regelfall besteht daher regelmäßig in der freihändigen Veräußerung und nicht mehr in der Teilungsversteigerung. Maßgeblich ist diesbezüglich § 736d Abs. 2 S. 1 BGB, der es den Liquidatoren zur Pflicht macht, das Vermögen in Geld umzusetzen.
Weiterführende Hinweise
- 1.1.24: Das MoPeG ändert die Vollstreckung bei der GbR, VE 23, 176
- GbR: Zugriff des Privatgläubigers eines Gesellschafters nach dem MoPeG, VE 23, 203