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  • · Fachbeitrag · Kontopfändung

    18.1.17: EU-weite vorläufige Kontopfändung soll ermöglicht werden

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die EU hat am 15.1.14 die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.14, S. 59; Europäische Kontenpfändungsverordnung, EuKoPfVO) erlassen. Die Verordnung findet ab dem 18.1.17 in allen EU-Mitgliedstaaten außer Großbritannien und Dänemark Anwendung. Ihr Ziel ist es, die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen zu erleichtern und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenzüberschreitendem Bezug zu vereinfachen. Gläubiger sollen in die Lage versetzt werden, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken. |

    1. Unmittelbare Geltung

    Die EuKoPfVO gilt in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar, bedarf jedoch ergänzender Durchführungsvorschriften. Hierzu liegt nun ein Referentenentwurf vom 14.12.14 als Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften vor. Der Entwurf beinhaltet die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der EuKoPfVO. Er regelt insbesondere,

    • welche Gerichte, Behörden und Personen im Inland für den Erlass und die Durchführung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,