· Fachbeitrag · Kontopfändungsschutz
P-Konto: Das ist ab 1.1.12 zu beachten
| Ab dem 1.1.12 gibt es Kontopfändungsschutz nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der folgende Beitrag zeigt, was Gläubiger ab diesem Stichtag beachten müssen. |
1. Wegfall des Übergangsrechts
Seit dem 1.7.10 konnte ein Schuldner wählen, ob er Pfändungsschutz nach bisherigem Recht (§ 850l ZPO) oder durch ein P-Konto in Anspruch nimmt. Danach konnte der Schuldner z.B. über Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld oder eine Rente trotz laufender Pfändung und Kontoüberziehung binnen 14 Tagen nach dem Eingang auf seinem Konto verfügen. Dies wird ab dem 1.1.12 nicht mehr möglich sein. Pfändungs- und Verrechnungsschutz bei Sozialleistungen ist ab diesem Stichtag nur noch mit einem P-Konto möglich (s.o., S. 210).
PRAXISHINWEIS | Da die alte Regelung und damit der besondere Schutz von Sozialleistungen somit zum 31.12.11 endet, muss der Schuldner die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto rechtzeitig vor dem 1.1.2012 beantragen. |
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