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  • 12.04.2016 · Fachbeitrag · Kosten und Gebühren

    Keine Gebühren für Eintragungsanordnung gemäß § 882c ZPO

    | Das Dauerproblem, ob Gerichtsvollzieher für die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO Gebühren in Höhe von 10 EUR gemäß Nr. 100 KV GVKostG und auch Auslagen (z. B. Wegegeld nach Nr. 711 KV GVKostG) berechnen können, beschäftigt die Gerichte weiter. So hat sich das LG Konstanz durch Beschluss vom 25.2.16 (A 62 T 18/16) der Ansicht des OLG Koblenz (VE 16, 41) sowie des OLG Karlsruhe (DGVZ 15, 208) angeschlossen: Es verneint einen Gebühren- und Auslagenansatz. |