· Fachbeitrag · Mindestlohn
Erhöhung des Mindestlohns seit 1.1.25: Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.25 12,82 EUR pro Stunde und steigt damit um 0,41 EUR pro Stunde. Die Anhebung des Mindestlohns hat erhebliche Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung, insbesondere bei der Berechnung von pfändbaren Einkommen und der Planung von Forderungseinziehungen. Im Folgenden stellen wir für Gläubiger die praktischen Konsequenzen anhand konkreter Beispiele dar und geben taktische Empfehlungen. |
1. Höhere Unpfändbarkeit durch gestiegene Pfändungsfreibeträge
Der Mindestlohn hat Einfluss auf die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO, da diese regelmäßig zum 1.7. eines Jahres an die Lebenshaltungskosten angepasst wird. Folge: Mit einem höheren Mindestlohn steigt der unpfändbare Teil des Einkommens.
Beachten Sie | Für Gläubiger bedeutet dies, dass bei Schuldnern mit niedrigem Einkommen nun weniger oder überhaupt nichts mehr pfändbar sein kann (s. u., Beispiel 1).
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