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  • · Fachbeitrag · Musterformulierung

    So beantragen Sie rechtssicher die Abnahme der Vermögensauskunft

    | Ab dem 1.1.13 gilt das neue Verfahren zur Vermögensauskunft. Dieses hat für die Praxis weitreichende Folgen. Im Folgenden erhalten Sie daher bereits jetzt Musterformulierungen für entsprechende Anträge, damit Sie auf den Stichtag genau optimal vorbereitet sind. |

     

    Musterformulierung / Antrag auf Vermögensauskunft ohne vorherige Sachpfändung

    An das

    Amtsgericht

    - Gerichtsvollzieherverteilungsstelle -

    Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802c ZPO) und Vorlage eines Vermögensverzeichnisses

    In der Zwangsvollstreckungssache

    - Gläubiger -

    gegen

    - Schuldner -

    zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete.

    Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich:

    • 1. Termin zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner zu bestimmen, dies auch dann, wenn gegen ihn bereits Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft vorliegt.

    • 2. Eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen (§§ 802a Abs. 2, Nr. 1, 802b ZPO).

    • 3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen Auskünfte bei den in § 802l ZPO genannten Stellen einzuholen.

    • 4. Bei Unzuständigkeit die Sache an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten (§ 802g ZPO) und den Gläubiger hiervon zu benachrichtigen.

    Gründe

    Gemäß anliegendem vollstreckbaren Schuldtitel des … gerichts … vom …, Az. …, stehen dem Gläubiger gemäß nachfolgender Forderungsaufstellung folgende Ansprüche zu:

    Forderungsaufstellung

    1.

    Hauptforderung

    … EUR

    2.

    … Prozent Zinsen aus Hauptforderung seit dem …

    … EUR

    3.

    vorgerichtliche Mahnkosten des Gläubigers

    … EUR

    4.

    festgesetzte Kosten

    … EUR

    5.

    … Prozent Zinsen aus Hauptforderung seit dem …

    … EUR

    6.

    Kosten des Mahnbescheids

    … EUR

    7.

    Kosten des Vollstreckungsbescheids

    … EUR

    8.

    Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen gem. beigefügter Nachweise

    … EUR

    … EUR

    9.

    Kosten des Auftrags:

    a) 0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG aus einem Wert von …

    … EUR

    b) Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG

    … EUR

    c) 19 Prozent USt. gemäß Nr. 7008 VV RVG

    … EUR

    … EUR

    Gesamtsumme

    … EUR

    Soweit der Schuldner in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bzw. nach § 284 AO abgegeben hat, soll der Antrag nicht gestellt werden. In diesem Falle bitte ich stattdessen um die Übersendung von Abschriften des Terminprotokolls und des Vermögensverzeichnisses der bereits abgegebenen Vermögensauskunft (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO).

    Weiterhin wird beantragt, Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner auch zu bestimmen, wenn gegen ihn bereits Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft vorliegt.

    Sollte der Schuldner im Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigern, wird weiter beantragt, Haftbefehl gem. § 802g ZPO gegen ihn zu erlassen und eine Ausfertigung des Haftbefehls zu erteilen.

    Von dem Terminprotokoll und dem Vermögensverzeichnis werden Abschriften erbeten.

    Einer Zahlungsvereinbarung wird zugestimmt unter der Voraussetzung (Zutreffendes auswählen):

    • dass die monatliche Rate mindestens … EUR beträgt.
    • dass die Tilgung binnen zwölf Monaten abgeschlossen ist.

    Sollte der Schuldner zu Ratenzahlungen bereit sein, sind die Verhandlungen mit uns zu führen. Unsere Bevollmächtigung ergibt sich bereits aus den anliegenden Unterlagen.

    Es wird im Übrigen darum gebeten, den Schuldner über den amtlichen Vordruck hinaus die im anliegenden Fragenkatalog gestellten Fragen beantworten zu lassen und hierüber die Vermögensauskunft abzunehmen. Es wird angeregt, zur Vorbereitung der Antworten dem Schuldner mit der Ladung und dem amtlichen Vermögensverzeichnis auch den Fragenkatalog zuzusenden.

    Vollmacht wird anwaltlich versichert. Abschrift dieses Antrags anbei.

    Die Kosten können per Lastschrift eingezogen werden!

    Rechtsanwalt

    Anlagen: Vollstreckungsunterlagen - Fragenkatalog

    Musterformulierung / Antrag auf Vermögensauskunft nach Sachpfändungsversuch

    An das

    Amtsgericht

    - Gerichtsvollzieherverteilungsstelle -

    Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 807 Abs. 1 ZPO) und Vorlage eines Vermögensverzeichnisses

    In der Zwangsvollstreckungssache

    - Gläubiger -

    gegen

    - Schuldner -

    zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete.

    Der Gläubiger hat aufgrund der beigefügten Vollstreckungsunterlagen noch zu beanspruchen:

    Teil-/Hauptforderung (evtl. genaue Aufstellung nebst Zinsen) zzgl. … Prozent Zinsen seit dem …

    ...EUR

    gegebenenfalls 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem…

    festgesetzte Kosten zzgl. … Prozent Zinsen seit dem …

    … EUR

    bisherige Vollstreckungskosten (Nachweis ist beigefügt)

    … EUR

    … EUR

    abzgl. Zahlungen

    … EUR

    Gebühr für diesen Auftrag (Nr. 3309 VV RVG)

    ... EUR

    Auslagenpauschale

    ... EUR

    USt.

    ... EUR

    Kosten für dieses Verfahren (KV Nr. 100, 260 und 713, § 9 GvKostG)

    ... EUR

    Gesamtsumme

    ... EUR

     

    Wegen dieser Forderung sowie wegen der Kosten für diesen Antrag beantrage ich, die Pfändung bezüglich der beweglichen Sachen beim Schuldner zu versuchen und Geldbeträge - einschließlich der Taschenpfändung - einzuziehen.

    Sollte

    • eine Zahlung nicht erfolgen,
    • der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigern (§ 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder
    • die Pfändung aussichtslos sein (§ 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO),

    wird beantragt, den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden und eine Abschrift des vorgelegten Vermögensverzeichnisses zu erteilen.

    Soweit der Schuldner in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bzw. nach § 284 AO abgegeben hat, soll der Antrag nicht gestellt werden. In diesem Falle bitte ich stattdessen um die Übersendung von Abschriften des Terminprotokolls und des Vermögensverzeichnisses der bereits abgegebenen Vermögensauskunft (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO).

    Weiterhin wird beantragt,

    • den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auch zu bestimmen, wenn gegen den Schuldner bereits Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft vorliegt.
    • bei Vorliegen der Voraussetzungen Auskünfte bei den in § 802l ZPO genannten Stellen einzuholen.

    Sollte der Schuldner im Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigern, wird weiter beantragt, Haftbefehl gemäß § 802g ZPO gegen ihn zu erlassen und eine Ausfertigung des Haftbefehls zu erteilen.

    Sollte der Gerichtsvollzieher des angegangenen Gerichts nicht zuständig sein, wird zugleich beantragt, diesen Antrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten und uns davon zu benachrichtigen (§ 802e Abs. 2 ZPO).

    Einer Zahlungsvereinbarung wird zugestimmt unter der Voraussetzung (Zutreffendes auswählen):

    • dass die monatliche Rate mindestens … EUR beträgt.
    • dass die Tilgung binnen zwölf Monaten abgeschlossen ist.

    Sollte der Schuldner zu Ratenzahlungen bereit sein, sind die Verhandlungen mit uns zu führen. Unsere Bevollmächtigung ergibt sich bereits aus den anliegenden Unterlagen.

    Es wird im Übrigen darum gebeten, den Schuldner über den amtlichen Vordruck hinaus die im anliegenden Fragenkatalog gestellten Fragen beantworten zu lassen und hierüber die Vermögensauskunft abzunehmen. Es wird angeregt, zur Vorbereitung der Antworten dem Schuldner mit der Ladung und dem amtlichen Vermögensverzeichnis auch den Fragenkatalog zuzusenden.

    Vollmacht wird anwaltlich versichert. Abschrift dieses Antrags anbei.

    Die Kosten können per Lastschrift eingezogen werden!

    Rechtsanwalt

    Anlagen: Vollstreckungsunterlagen - Fragenkatalog

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 100 | ID 33496880