· Fachbeitrag · P-Konto
Aufstockung des Grundfreibetrags
| Im Rahmen der zum 1.12.21 in Kraft tretenden P-Konto-Reform regelt § 902 ZPO n. F. abschließend die Erhöhung des automatisch gesicherten Grundfreibetrags nach § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. durch sog. Erhöhungsbeträge. Das Kreditinstitut berücksichtigt die Erhöhungsbeträge aber nur, wenn der Schuldner hierüber geeignete Nachweise erbringt (§ 903 ZPO n. F.; VE 21, 120 diese Ausgabe). Ist dies der Fall, führt dies zu einer Erhöhung des automatisch geschützten Grundfreibetrags von 1.260 EUR ab. 1.12.21 (vgl. VE 21, 104 ). |
1. Die einzelnen Erhöhungsbeträge
Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. werden folgende Erhöhungsbeträge auf einem P-Konto nicht erfasst:
a) Schuldner gewährt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt
Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Pflicht Unterhalt nach § 902 S. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO gilt der aus folgender Übersicht ersichtliche Grundfreibetrag je nach Lebenssituation des Schuldners. Achtung: § 850k Abs. 2 Nr. 1 ZPO verweist noch auf die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 850c Abs. 2a S. 1 ZPO; seit Inkrafttreten des § 850c ZPO mit Wirkung zum 8.5.21 muss es aber heißen: § 850c Abs. 2 i. V. m. § 850c Abs. 4 ZPO.
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