· Fachbeitrag · P-Konto
Nachzahlung von Leistungen auf dem P-Konto: Das ändert sich ab 1.12.21
| Nachzahlungen von Arbeitgebern oder Sozialleistungsträgern und damit Gutschriften von solchen Leistungen beim P-Konto spielen in der Praxis eine wichtige Rolle. Der BGH ( VE 18, 56 ) wendet hierbei die Grundsätze für die Pfändung von Arbeitseinkommen an. Es ist für Arbeitseinkommen i. S. d. § 850c ZPO allgemein anerkannt, dass Nachzahlungen (anteilig) dem Monat zugeschlagen werden, für den (nicht: in dem) sie erfolgen. Der Nachzahlungsbetrag ist also auf den Nachzahlungszeitraum aufzuteilen und es ist zu prüfen, ob in dem jeweiligen Monat der Pfändungsfreibetrag überschritten ist. Im Hinblick auf die Pfändung bei einem P-Konto regelt § 904 ZPO n. F. künftig den Pfändungsschutz für die Fälle, in denen besondere Geldleistungen ganz oder teilweise nicht für die Zeiträume, für die der Leistungsanspruch besteht, ausbezahlt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgezahlt werden. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden: |
1. Grundsatz: Nachzahlungen von Sozialleistungen werden P-Konto gutgeschrieben
§ 904 Abs. 1 ZPO n. F. bestimmt:
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Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b) oder c) oder Nr. 4 bis 6 handelt. |
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