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  • · Fachbeitrag · PfÜB-Formulare

    BGH-Rechtsprechung zu PfÜB-Formularen führt zu Missverständnissen

    | Nach den gläubigerfreundlichen BGH-Entscheidungen vom 13.2.14 und 20.2.14 (VII ZB 31/13, Abruf-Nr. 141136 ; VII ZB 39/13, Abruf-Nr. 140707 ) dürfen Ausnahmen vom Formularzwang für Anträge auf Erlass eines PfÜB gemacht werden. Oft wird aber nicht beachtet, dass dies nur gilt, „soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.“ |

     

    In der Praxis ist immer mehr zu beobachten, dass Gläubiger aufgrund dieser Rechtsprechung ganze Passagen der vorgeschriebenen Formulare weglassen. So kommt es z.B. vor, dass als Titel ein Vollstreckungsbescheid vorgelegt wird, auf Seite 3 bzw. 4 des amtlichen Formulars auf eine Anlage verwiesen wird und das vorgeschriebene Ausfüllen der Forderungsaufstellung unterbleibt. Diese Vorgehensweise ist zwar regelmäßig bei einem Vollstreckungsbescheid unproblematisch. Im Sinne der o.g. BGH-Rechtsprechung stellt dies aber keine unwesentliche Änderung des Formulars dar. Folge: Es ergehen langwierige Zwischenverfügungen oder der Antrag auf Erlass eines PfÜB wird wegen Verstoßes gegen die vorgeschriebene Verwendung des amtlichen Formulars als unzulässig (kostenpflichtig) zurückgewiesen.

     

    Merke | Auch in den seit dem 25.6.14 optional und ab dem 1.11.14 zwingend zu verwendenden Formularen ist der deutliche Hinweis unter „gemäß Anlage(n)“ enthalten, dass diese nur zulässig sind, „wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können“.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 165 | ID 42915060