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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    BGH gibt Rechtssicherheit beim amtlichen Gerichtsvollzieherformular

    | Der BGH hat jetzt seine Aussagen zum amtlichen PfÜB-Formular konsequent auf das amtliche Gerichtsvollzieherformular übertragen. |

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher, eine titulierten Geldforderung nebst Zinsen zu vollstrecken. Sie reichte beim Gerichtsvollzieher das amtlich vorgeschriebene Antragsformular ein. Im Modul C kreuzte sie das Auswahlfeld „Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters“ an und fügte dem Antragsformular eine eigene Forderungsaufstellung bei, in der der titulierte Betrag aufgeführt sowie die bis zum Antragszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen errechnet waren. Die in Anlage 1 des Formulars vorgesehene Forderungsaufstellung nutzte sie nicht. Der Gerichtsvollzieher lehnte den Vollstreckungsauftrag aus diesem Grund ab. Die Rechtsbeschwerde wies der BGH als unbegründet zurück.

     

    • Leitsätze: BGH 26.9.18, VII ZB 56/16
    • 1. Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.
    • 2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.