· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
BGH gibt Rechtssicherheit beim amtlichen Gerichtsvollzieherformular
| Der BGH hat jetzt seine Aussagen zum amtlichen PfÜB-Formular konsequent auf das amtliche Gerichtsvollzieherformular übertragen. |
Sachverhalt
Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher, eine titulierten Geldforderung nebst Zinsen zu vollstrecken. Sie reichte beim Gerichtsvollzieher das amtlich vorgeschriebene Antragsformular ein. Im Modul C kreuzte sie das Auswahlfeld „Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters“ an und fügte dem Antragsformular eine eigene Forderungsaufstellung bei, in der der titulierte Betrag aufgeführt sowie die bis zum Antragszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen errechnet waren. Die in Anlage 1 des Formulars vorgesehene Forderungsaufstellung nutzte sie nicht. Der Gerichtsvollzieher lehnte den Vollstreckungsauftrag aus diesem Grund ab. Die Rechtsbeschwerde wies der BGH als unbegründet zurück.
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