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  • · Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung

    Auswertung des Vermögensverzeichnisses: Einrichtung und persönliche Gegenstände

    von Rechtsfachwirt Michael Wohlgemuth, Koblenz

    | Gläubiger müssen das durch den Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis analytisch auswerten, um letztendlich erfolgreich vollstrecken zu können. Der folgende Beitrag beleuchtet die Angaben des Schuldners zu den ihm am nächsten stehenden Werten. |

    1. Angaben zur Wohnungseinrichtung

    Im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner unter Abschnitt A Nr. 3.a) die dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Möbel, Haushaltswäsche, Haus- und Küchengeräte angeben, die er nicht für eine bescheidene Lebensführung oder zur Ausübung seiner Berufstätigkeit benötigt. Bei wertvollen Gegenständen sind Art, Material und Größe anzugeben.

     

    PRAXISHINWEIS | Bescheiden bedeutet, dass sich der Schuldner nicht auf seinen bisherigen Lebensstandard als Besitzstand berufen kann, sondern Einschränkungen seiner Lebensqualität hinnehmen muss. Die Frage, welche Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und des Haushalts unpfändbar sind, richtet sich nach dem konkreten Bedarf des Haushalts des Schuldners im Zeitpunkt der Pfändung. Der Haushalt umfasst dabei alle Familienmitglieder, die im Haushalt des Schuldners leben. Unpfändbar sind nur die Sachen, die der Schuldner für seine Berufstätigkeit und eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung braucht, wobei die Art und das Maß der Verschuldung nicht zu berücksichtigen sind. Jeder Schuldner muss sich auf eine bescheidene Lebensführung einstellen, auch, wenn er zuvor eine hohe soziale Stellung eingenommen hat.

    Andererseits darf der Schuldner nicht auf den Stand äußerster Dürftigkeit und völliger Ärmlichkeit herabgedrückt werden (LG Heilbronn DGVZ 93, 12; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 6. Aufl., § 811 Rn. 23). Insofern sind dem Gläubiger Grenzen dahingehend gesetzt, dass bestimmte Gegenstände, die dem Schuldner gehören, dem Pfändungszugriff entzogen sind. Die unpfändbaren Gegenstände sind in § 811 Abs. 1 ZPO geregelt. Diese Pfändungsverbote dienen dem Schutz des Schuldners vor einer „Kahlpfändung“ (BGH VE 05, 78).

    Unter den Schmuckbegriff fällt allerdings nicht die einfache Armband- bzw. Taschenuhr des Schuldners, ebenso nicht der Ehering, der dem Pfändungsschutz unterliegt.