30.10.2009 | Gerichtsvollziehervollstreckung
Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Das müssen Sie beachten
von RA Kai Dumslaff, FAArbR, gepr. Immobilienfachwirt und Zwangsverwalter (IGZ), Koblenz
In der Gerichtsvollzieherpraxis berufen sich Schuldner oft auf das Verbot der Pfändung gemäß § 811 Abs. 1 ZPO. Vielfach wird dann die Vollstreckung in den konkreten Gegenstand ohne ordnungsgemäße Prüfung eingestellt. Im Einzelnen ist jedoch Folgendes zu beachten:
Allgemeines
Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners vor einer „Kahlpfändung“ (BGH NJW 05, 681) aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse (BGHZ 137, 193, 197) und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Auslegung des Umfangs der Pfändungsverbote muss darüber hinaus der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen. Deshalb kommt der Entstehungsgeschichte des § 811 Abs. 1 ZPO gegen Ende des 19. Jahrhunderts und älterer Rechtsprechung zu den Pfändungsverboten nur eine begrenzte Bedeutung zu (Zöller/Stöber, ZPO, § 811, 27. Aufl., Rn. 1, 3; Schneider/Becher, DGVZ 80, 177, 184).
Daher muss die Auslegung den Lebensstandard in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigen. Zudem ist die Vorschrift mit Blick auf die Grundrechte auszulegen und anzuwenden (BFH NJW 90, 1871), ebenso sind die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse mit zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des § 811 ZPO nicht starr ausgelegt werden dürfen, sondern stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen ist (LG Berlin NJW-RR 92, 1038). So besteht z.B. kein Pfändungsschutz, wenn der Schuldner durch eine längere Freiheitsstrafe an der Nutzung eines gepfändeten Gegenstands gehindert ist (OLG Köln DGVZ 82, 62).
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