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  • · Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung

    Gebühren für gütliche Erledigung im Rahmen der Gerichtsvollziehervollstreckung?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Ratenzahlungsvereinbarungen spielen im Bereich der Gerichtsvollziehervollstreckung eine große Rolle, §§ 806b, 900 Abs. 3 ZPO. Ab dem 1.1.13 ändert sich im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung für dann erteilte Vollstreckungsaufträge, dass der Gerichtsvollzieher berechtigt ist, im Rahmen eines separaten Vollstreckungsauftrags eine gütliche Einigung zwischen den Vollstreckungsparteien herbeizuführen. Der Beitrag klärt darüber auf, ob und - wenn ja - welche Gebührenansprüche für beteiligte Rechtsanwälte bzw. Inkassounternehmen hierfür anfallen können. |

    1. Regelung bis zum 31.12.12

    Der BGH hat für eine gütliche Einigung im Rahmen der Gerichtsvollziehervollstreckung nach § 806b ZPO entschieden, dass es keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG auslöst, wenn sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden erklärt (VE 06, 171). Zur Begründung führt er u.a. an, dass in einem solchen vom Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gegenüber allgemein erklärten Einverständnis bereits mangels Angabe zur Höhe und Fälligkeit der zu zahlenden Raten kein Angebot auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu sehen ist. Darüber hinaus entscheidet nicht der Gläubiger, ob dem Schuldner Ratenzahlungen bewilligt werden sollen, sondern der Gerichtsvollzieher unter den Voraussetzungen des § 806b ZPO i.V.m. § 114 a GVGA. Auch die vom Schuldner erklärte Bereitschaft, die geschuldete Forderung in Raten zu begleichen, stellt kein an den Gläubiger gerichtetes Angebot auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung dar, sondern soll den Gerichtsvollzieher zur Bewilligung der Ratenzahlung unter den genannten Voraussetzungen veranlassen.

     

    Zudem wirkt der Rechtsanwalt des Gläubigers auch nicht an einer Einigung mit. Mit der Gestattung der Ratenzahlung ist eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amts in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt hat.