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  • · Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung

    Gerichtsvollzieherbefugnisse und Gläubigerrechte werden erweitert

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Zum 1.1.13 erhalten die Gerichtsvollzieher erweiterte Befugnisse. Die Rechte von Gläubigern werden gestärkt. Sie können durch geschickte Antragstellung erheblichen Einfluss nehmen. |

    1. Effiziente Vollstreckung wird vorangestellt

    Der Grundsatz der effizienten Vollstreckung ist bislang in der ZPO nicht ausdrücklich niedergelegt. Er wird durch § 802b Abs. 1 n.F. ZPO im Rahmen der Gerichtsvollziehervollstreckung künftig vorangestellt. Richtschnur der Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers ist danach die möglichst zeitnahe und vollständige Befriedigung des Gläubigers, bei der jeder überflüssige Aufwand vermieden werden soll. Die Regelung versteht sich als programmatische Leitlinie und zugleich als Maßstab für die Rechtsanwendung des Gerichtsvollziehers im Einzelfall. Aus dem geltenden Recht nimmt die Norm den Gedanken der zügigen Erledigung gemäß § 806b S. 1 ZPO auf. Diese Vorschrift wird zum 1.1.13 abgeschafft.

    2. Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers werden erweitert

    Die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers werden ab dem 1.1.13 nach § 802b Abs. 2 ZPO n.F. erweitert. Die Neuerungen bezeichnen bestimmte vollstreckungsrechtliche Standardbefugnisse bei der Geldvollstreckung, die dem Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers zustehen. Die Aufzählung folgt dem regelmäßigen Vollstreckungsablauf (BT-Drucksache 16/10069 S. 24).