· Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung
Verbesserte Informationsmöglichkeiten durch erneute Vermögensauskunft
| Die wiederholte bzw. erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO spielt in der Praxis eine bedeutende Rolle. Dieses Instrument der Informationsgewinnung wird dem Gläubiger auch durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung erhalten bleiben. Allerdings ergeben sich in zeitlicher und inhaltlicher Sicht erhebliche Verbesserungen. |
1. Allgemeines
Die erneute Abgabe der Vermögensauskunft ist in § 802d ZPO n.F. geregelt. Zu beachten ist, dass gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.13 beim Gerichtsvollzieher eingehen, die bis zum 31.12.12 geltende Rechtslage (§ 903 ZPO) weiter anzuwenden ist (Art. 5 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258). Insofern gilt also weiterhin altes Recht!
2. Schutzfrist von drei auf zwei Jahre verkürzt
§ 802d Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. bestimmt eine grundsätzliche Sperrfrist für die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft von nur noch zwei Jahren. Sie verkürzt die bislang für die eidesstattliche Versicherung geltende Frist des § 903 ZPO von drei Jahren. Dies erscheint nach Auffassung des Gesetzgebers unter Berücksichtigung des Aktualitätsinteresses des Gläubigers, der schutzwürdigen Belange des Schuldners und der Belastung der Justiz angemessen (BT-Drucksache 16/10069, S. 26).
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