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  • · Fachbeitrag · Schuldnerverzeichnis

    Einheitliche Standards zum Erstellen und Übermitteln von Eintragungsanordnungen

    | Ein wesentlicher Bestandteil der Reform der Sachaufklärung war die bundesweite Auskunftsmöglichkeit der von den Gerichtsvollziehern im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder aufgenommenen Schuldnerdaten. Gläubiger sind darauf angewiesen, dass die Angaben zum Schuldner dort vollständig, richtig und bundeseinheitlich eingegeben werden. Die bisherigen Erfahrungen haben aber gezeigt, dass sich bei der Eingabe der Daten und der Übermittlung der Eintragungsanordnungen unterschiedliche Vorgehensweisen entwickelt haben. Insofern haben die Länder nun verbindlich bundeseinheitliche Standards definiert. Damit Gläubiger im Vollstreckungsportal Treffer erhalten, ist es wichtig, die Daten aus der folgenden Übersicht dort einzutragen: |

     

    Übersicht / Das verbessert sich bei den Schuldnerdaten

    • Auswahl natürliche Person/Organisation: Hier ist zwingend darauf zu achten, dass bei jeder Eintragungsanordnung zwischen natürlichen und juristischen Personen (Organisation) unterschieden wird. Als natürliche Person sind auch eingetragene Kaufleute (e. K.) einzutragen. Der Firmenname des Einzelkaufmanns wird in dem Feld „handelnd unter“ eingetragen.

     

    • Anrede und Geschlecht: Die Felder Anrede und Geschlecht sind stets auszufüllen. Bei Unternehmen ist die Anrede entsprechend der Rechtsform auszuwählen.

     

    • Vorname: Vornamen sind so einzutragen, wie sie im Personalausweis oder in einem anderen offiziellen Ausweisdokument stehen. Liegt kein Ausweisdokument vor, sind die Vornamen und deren Schreibweise aus der Einwohnermeldeamtsauskunft zu übernehmen.

     

    • Beachten Sie | Soweit erst nach Überlieferung der Eintragungsanordnung ein Ausweisdokument vorliegt und die Schreibweise von der Mitteilung des Einwohnermeldeamts abweicht, ist die Eintragungsanordnung entsprechend der Schreibweise des Ausweisdokuments zu korrigieren.
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    • Bei mehreren Vornamen ist die Reihenfolge der Namen dem Personalausweis oder einem anderen offiziellen Ausweisdokument zu entnehmen. Soweit ein Rufname des Schuldners bekannt ist, kann dieser in dem Feld „Rufname“ eingetragen werden. In keinem Fall ist dieser durch Hervorhebungen, Unterstreichungen oder Fettschrift besonders zu kennzeichnen.

     

    • Firma: Im Feld „Bezeichnung“ ist die Firma, also der Name des Unternehmens, unter dem es Rechtsgeschäfte abschließen kann, einschließlich der Rechtsformbezeichnung des Unternehmens einzugeben. Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen bzw. Genossenschaften und Vereinen ist die Schreibweise aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister zu übernehmen.
    • Beachten Sie | Bei der Unternehmergesellschaft (UG) nach § 5a GmbHG ist die Bezeichnung „(haftungsbeschränkt)“ Bestandteil der Firma. Es kann auch optional die vormals geführte Firmierung eingetragen werden, soweit vorhanden und bekannt. Grund: Die Eintragung einer Vorfirmierung kann bei der Suche eine Hilfe sein.
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    • Zusätzliche Angaben bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen: Die Angaben zur Registerbehörde und der Registerart sowie die Rechtsform sind vollständig und korrekt anzugeben. Wichtig für Gläubiger: Die Registernummer wird ohne Vorsätze (z. B. HRA oder HRB) eingetragen. Der Unternehmenssitz ist ebenfalls zwingend anzugeben, da es sich um ein Suchkriterium für Gläubiger handelt. Angabe und Schreibweise des Sitzes richten sich ausschließlich nach der Handelsregistereintragung. In keinem Fall sind Postleitzahlen oder andere Zusätze (z. B. Ortsteile) einzutragen.
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    • Akademische Titel: Die Eintragung eines akademischen Titels ist freigestellt und daher nicht unbedingt notwendig.
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    • Beachten Sie | Da akademische Titel allerdings oft in Ausweispapieren eingetragen sind, wird der Gerichtsvollzieher diese i. d. R. übernehmen; dies dürfte ebenfalls ein leichteres Auffinden bewirken.

     

    • Nachnamen: Der/die Nachname/n ist/sind so einzutragen, wie sie im Personalausweis oder in einem anderen offiziellen Ausweisdokument eingetragen sind. Liegt kein Dokument vor, sind die Nachnamen wie in der Einwohnermeldeamtsauskunft einzutragen.
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    • Beachten Sie | Soweit erst nach Überlieferung der Eintragungsanordnung ein Ausweisdokument vorliegt und die Schreibweise von der Mitteilung des Einwohnermeldeamts abweicht, ist die Eintragungsanordnung entsprechend der Schreibweise des Ausweisdokumentes zu korrigieren.
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    • Vormals geführte Nachnamen müssen bei Kenntnis ohne Zusätze wie „geschiedene“, „verwitw.“ oder „ehem.“ eingetragen werden. Zusätze wie „Senior“ oder „Junior“, die nicht Bestandteil des Namens sind, sind nicht in die Eintragungsanordnung aufzunehmen.

     

    • Geburtsname: Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 882b Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist zwingend immer ein Geburtsname einzutragen, auch wenn er nicht vom Nachnamen des Schuldners abweicht.
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    • Gesetzliche Vertretung: Gesetzliche Vertretungen, z. B. Betreuer, Eltern, Geschäftsführer oder Vorstände, sind nicht anzugeben bzw. in die Eintragungsanordnung aufzunehmen.

     

    • Schuldneranschrift: Zwingend erforderlich ist, eine vollständige und aktuelle Anschrift des Schuldners einzutragen. Dabei gilt Folgendes:
      • Anschriftenzusätze wie „c/o“ oder „1. OG links“ oder Wohnungsnummern sind einzutragen.
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      • Ortsteile und Stadtbezirke sind einzutragen. Die Abkürzung „OT“ ist dabei nicht voranzustellen.
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      • Straßennamen dürfen nicht verkürzt werden. Das Wort „Straße“ muss ausgeschrieben und mit „ß“ geschrieben werden. Besteht ein Straßenname aus mehreren Hauptwörtern oder Namen, wird ein Bindestrich gesetzt. Sind Abkürzungen im offiziellen Straßennamen enthalten, sind diese so zu übernehmen, z. B. „Johannes-R.-Becher-Straße“.
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      • Hausnummern sind vollständig anzugeben. Wenn zu der Hausnummer ein Buchstabe gehört, ist dieser mit einem Leerschritt zur Nummer anzugeben. Besteht die Anschrift aus mehreren Hausnummern, sind diese wie folgt zu schreiben: Musterstraße 10 - 20 oder Musterstraße 2/3.
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    • Geburtsort/Geburtsstaat: Der Geburtsort ist anzugeben. Bei inländischen Orten richtet sich die Schreibweise nach dem Postleitzahlenbuch der Deutschen Post. Ortsteile, Postleitzahlen und Stadtbezirke sind nicht mit anzugeben. Bei ausländischen Orten richtet sich die Schreibweise nach der Angabe im Ausweisdokument oder Reisepass. Bei untergegangenen Ortsnamen, wie beispielsweise Karl-Marx-Stadt, ist die Bezeichnung maßgeblich, die der Ort zum Zeitpunkt der Geburt trug. Der Geburtsstaat ist in dem gesonderten Feld „Staat“ auszuwählen. Soweit der Staat nicht auswählbar ist, kann die Angabe entfallen.

     

    • Geburtsdatum: Dieses ist anzugeben, da es ein Hauptsuchkriterium für die Suche im Vollstreckungsportal ist. Für die Fälle, in denen sich kein Geburtsdatum ermitteln lässt oder in den Melderegistern „00“ angegeben ist, ist kein Datum einzutragen.

     

    • Weitere Anschriften: Bei mehreren Wohnsitzen sind sämtliche Wohnsitze des Schuldners (§§ 7 bis 11 BGB) einzutragen. Neben der Anschrift sind die weiteren Anschriften in das Feld aufzunehmen, da dies die Suche erheblich unterstützen kann. In keinem Fall sind künftige bzw. vorherige Wohnsitze in dem Feld zu vermerken.

     

    • Auskunftssperre: Das Vorliegen einer melderechtlichen Auskunftssperre darf in keinem Fall dazu führen, dass die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis unterbleibt. In diesem Fall ist „unbekannter Aufenthalt“ und zusätzlich das Wort „Auskunftssperre“ einzutragen.
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    • Beachten Sie | Der Bestand der Auskunftssperre ist vom Gerichtsvollzieher nicht zu überwachen. Sollte die Auskunftssperre nach der Übermittlung der Eintragungsanordnung entfallen, besteht keine Aktualisierungspflicht.
     

    Weiterführende Hinweise