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  • · Fachbeitrag · Schuldnerverzeichnis

    Gläubiger aufgepasst: Unbedingt Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers kontrollieren

    | Im Zuge der Reform der Sachaufklärung muss der Gerichtsvollzieher von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 882c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO den Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eintragen lassen. Hierzu bedarf es einer gesonderten Anordnung durch den Gerichtsvollzieher. Ungeklärt ist aber, wer die Zustellungskosten hierfür trägt. |

     

    1. Keine automatische Eintragung

    Die Eintragung erfolgt nicht automatisch, sondern erst nach Erlass einer entsprechenden Eintragungsanordnung, die dem Schuldner entweder direkt im Termin zur Vermögensauskunft bekannt zu machen oder, wenn dieser nicht zum Termin erscheint, mittels Zustellungsurkunde zuzustellen ist.

     

    Grund: Der Schuldner kann gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Denn erst nach Fristablauf darf bzw. muss der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht übermitteln. Dieses veranlasst dann die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882d Abs. 1 ZPO). Somit muss der Fristbeginn für den Gerichtsvollzieher klar ermittelbar sein.