· Fachbeitrag · Verbindliche Formulare
Vordruckzwang bei PfÜB: Probleme mit den Seiten 8 und 9
| In der Praxis ergeben sich immer wieder Probleme, die auf das Ausfüllen der Seite 8 bzw. 9 des amtlichen Vordrucks unter der Rubrik „Es wird angeordnet, dass…“ zurückgehen. |
1. Diese Formulierung wird häufig beanstandet
Aus Seite 8 bzw. 9 der amtlichen Formulare wird oft Folgendes eingetragen: „... der Drittschuldner die Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie für die nachfolgenden Monate gegebenenfalls per Fax an den Gläubigervertreter herauszugeben hat.“
2. So sind die Monierungen zu vermeiden
Diese Formulierung ist an dieser Stelle falsch. Sie stimmt auch inhaltlich nicht.
Nur der Schuldner - nicht der Drittschuldner - muss nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO die über die Forderung vorhandenen Urkunden herausgeben. Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH VE 12, 74).
Der BGH hat darüber hinaus entschieden, dass bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbstständigen Nebenanspruch darstellt, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können (VE 13, 59). Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet.
PRAXISHINWEIS | In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch noch nachträglich klarstellend aussprechen (zur Musterformulierung vgl. VE, a.a.O.). |
Weiterführender Hinweis
- Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung ist als unselbstständiger Nebenanspruch mitpfändbar, VE 13, 59