· Fachbeitrag · Verbindliches Gerichtsvollzieher-Formular
Kürzungen sind erlaubt
| In jüngster Zeit fragen Leser vermehrt, ob sie im Gerichtsvollzieher-Auftrag z. B. das Modul C (Anlagen zum Auftrag) komplett ausfüllen müssen, selbst wenn sie nur den Vollstreckungstitel übersenden und somit nur einen Punkt ankreuzen würden. Gleiches gilt für Modul P (Hinweise für den Gerichtsvollzieher). Auch hier sind oft nur zwei Felder anzukreuzen, benötigt wird jedoch für das ganze Modul mehr als eine halbe Seite Platz. |
Nun hat sich erstmals das AG Mannheim im Beschluss vom 1.8.16 (7 M 27/16) mit diesem Problem beschäftigt. Das AG: Im verbindlichen Antragsformular dürfen nicht nur unbenutzte ganze Module, sondern auch nicht verwendete Unterpunkte eines Moduls weggelassen werden.
Im zu beurteilenden Fall erteilte der Gläubiger mittels amtlichem Gerichtsvollzieher-Formular den Vollstreckungsauftrag. Der Antrag enthielt unter Punkt A nur die Punkte A1 bis A5. Die Punkte A6 bis A8 ließ der Gläubiger weg. Der Obergerichtsvollzieher wies den Vollstreckungsauftrag zurück, da dieser nicht den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 2 Abs. 5 GVFV i. V. m. § 5 S. 1 GVFV entspreche. Denn durch das Weglassen der Punkte A6 bis A8 seien die Module des Auftrags unzulässig gekürzt worden.
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