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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungsauftrag

    Vollstreckungsauftrag auch ohne Unterschrift wirksam

    | Unsere Leserin,Yvonne Kröger, infoscore Forderungsmanagement GmbH, Verl, hat der Redaktion einen spannenden Beschluss des LG Frankfurt/Oder mitgeteilt (20.12.18, 15 T 183/18, Abruf-Nr. 206736 ). Hintergrund der Entscheidung: Die Gläubigerin hatte ihren Vollstreckungsauftrag nicht an der im amtlichen (Gerichtsvollzieher-)Formular vorgesehenen Stelle (Unterschriftsfeld) im Original unterzeichnet. Dies hatte der Gerichtsvollzieher moniert und den Auftrag letztlich mit der Begründung abgelehnt, dass ein Verstoß gegen die GVFV vorliege. Gegen die zurückweisende Erinnerung des AG richtete sich das Beschwerdeverfahren. Das Beschwerdegericht gab der Gläubigerin Recht. Es ist der Ansicht: Wird ein vom Handlungsbevollmächtigten unterzeichnetes Formblatt zum Vollstreckungsauftrag beigefügt, genügt dies den gesetzlichen Vorgaben des § 753 ZPO. |

    1. Unterschrift ist nicht obligatorisch

    Das LG stellt klar: Für die Formwirksamkeit des Antrags nach der GVFV ist es nicht verbindlich, das im amtlichen Vordruck vorgesehene Unterschriftenfeld zu nutzen. Ein Vollstreckungsauftrag kann nach § 753 ZPO formfrei erteilt werden. Der Formularzwang gemäß § 753 Abs. 4 ZPO, §§ 1 ff. GVFV zum 1.10.15 hat daran nichts geändert. Der Antragsteller ist vom Formularzwang nur entbunden, soweit das Formular „unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich“ ist (BGH VE 14, 59, 74, 165; 16, 4; 19, 5).

    2. Verbindliche Verwendung nicht geregelt

    Grundsätzlich sind inhaltliche Abweichungen vom amtlichen Formular nach § 2 Abs. 1 GVFV unzulässig. Andererseits reicht es nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GVFV aus, wenn nur die Module des Formulars eingereicht werden, die Angaben des Antragstellers enthalten.