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  • · Fachbeitrag · Verbraucherinsolvenz

    Umfassende Änderungen stehen bevor

    | Die Planung zur zweiten Stufe der Reform des Insolvenzrechts liegt nun als Referentenentwurf vor. |

     

    Im Folgenden sind die wesentlichen Änderungen des Entwurfs (Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen; RefE-GVRG) gegenüber dem aktuellen Gesetzesstand aufgeführt:

     

    • Überblick: Mit diesen Änderungen müssen Sie rechnen
    • Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit (Quote unter 5 Prozent oder mehr als 20 Gläubiger, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F.).

    • Einführung einer Zustimmungsersetzungsmöglichkeit für den bisherigen außergerichtlichen Einigungsversuch (§ 305a InsO n.F.).

    • Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bei einer Befriedigungsquote von mindestens 25 Prozent in 3 Jahren (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO n.F.), bzw. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bei einer Deckung der Verfahrenskosten in 5 Jahren (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO n.F.).

    • Das Insolvenzgericht kann gemäß § 287a InsO n.F. von Amts wegen die Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens ablehnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
      • § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Straftaten nach §§ 283 bis 283c StGB),
      • § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO n.F. (Straftaten gegen das Eigentum oder Vermögen eines Insolvenzgläubigers),
      • § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO n.F. (Erteilung oder Versagung einer Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren und neu: Versagung nach § 296 InsO oder § 297 InsO in den letzten 5 Jahren) und
      • § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO n.F. (Versagung einer Restschuldbefreiung in den letzten drei Jahren wegen eines Grundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO).

    • Die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO werden um neue Versagungstatbestände erweitert:
      • § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO (Straftaten gegen das Eigentum oder Vermögen eines Insolvenzgläubigers),
      • § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Erteilung oder Versagung einer Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren und neu: Versagung nach § 296 InsO oder § 297 InsO in den letzten 5 Jahren),
      • § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO (Versagung einer Restschuldbefreiung in den letzten drei Jahren wegen eines Grundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO),
      • § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO (Versagung wegen Verletzung einer Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 InsO) und
      • Einführung einer Erwerbsobliegenheit in § 295 Abs. 1 InsO ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    • § 302 Abs. 1 InsO n.F.: Bevorzugung bestimmter Forderungen, die von der Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht berührt werden sollen:
      • Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen,
      • neu: aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat oder
      • aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach § 370 oder § 373 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist.

    • Anstelle der bisherigen Mitteilung über den Eintritt einer Rücknahmefiktion, wenn der Schuldner auf den Hinweis des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 InsO a.F. hin den Antrag nicht ausreichend ergänzt, tritt nun nach § 305 Abs. 3 InsO n.F. eine beschwerdefähige Entscheidung.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 37 | ID 31584050