28.03.2014 · Fachbeitrag · Vermögensauskunft
Schuldner füllt notariell beurkundetes Vermögensverzeichnis aus
| Ein Schuldner, der ein notariell beglaubigtes Vermögensverzeichnis abgegeben hat, ist nicht verpflichtet, zugunsten des Gläubigers die Abgabe der Vermögensauskunft zu leisten und damit ein neues Vermögensverzeichnis auszufüllen. Ein Gläubiger handelt dann treuwidrig, wenn er dies verlangt (LG Hamburg 16.11.13, 325 T 76/13). |
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