· Fachbeitrag · Vermögensauskunft
Schuldnerwiderspruch gegen die Abgabe der e.V. in Ansehung einer Insolvenzverfahrenseröffnung
Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt ist (BGH 17.4.13, IX ZB 300/11, Abruf-Nr. 131622). |
Sachverhalt
Gläubiger G. betreibt gegen Schuldnerin S. die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. S. gab im August 2010 durch ihren im Handelsregister nicht mehr eingetragenen Geschäftsführer X. die eidesstattliche Versicherung (e.V.) ab. Im November 10 beantragte G., die S. möge durch ihren im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer Y. die e.V. abgeben. Im Termin am 4.1.11 bestritt S. ihre Verpflichtung zur erneuten Abgabe der e.V. Der Gerichtsvollzieher (GV) legte deswegen die Akte dem zuständigen Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vor. Am 7.2.11 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. eröffnet. Durch Beschluss vom 9.3.11 hat das Vollstreckungsgericht ohne Kenntnis von der Insolvenzeröffnung den Widerspruch der S. für berechtigt erklärt. Die sofortige Beschwerde des G. hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt er die Zurückweisung des Widerspruchs der S. gegen die Verpflichtung zur Abgabe der e.V. Der BGH wies diese als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Da die Beschwerdeinstanz eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz ist, hat das Beschwerdegericht den Widerspruch zu Recht als begründet erachtet. Der Grund ergibt sich aus § 89 Abs. 1 InsO: Denn seit der nach Erhebung des Widerspruchs erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S. ist nach dieser Vorschrift die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig, weil dieses auch für das Verfahren der e.V. gilt (BGH VE 12, 153). Rechtlich unerheblich ist es, ob der Antrag auf Abgabe der e.V. vor oder nach Insolvenzeröffnung gestellt worden ist und wann die S. der Abgabe der e.V. widersprochen hat.
Praxishinweis
Der Schuldner darf nach Insolvenzeröffnung auch gegen die Abgabe der Vermögensauskunft nur noch Erinnerung (§ 766 ZPO) - nicht mehr Widerspruch - einlegen. Dies kann jetzt auch schriftlich vor dem Termin oder im Termin mündlich/schriftlich zu Protokoll des GV erfolgen. Dieser muss die Erinnerung dann an den zuständigen Richter des Vollstreckungsgerichts zur Entscheidung weiterleiten. Insofern erhält der Gläubiger als Insolvenzgläubiger keine Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners, die er aber für einen schnellen Vollstreckungszugriff im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bzw. Nichterteilung der Restschuldbefreiung benötigt. Hier hilft § 299 Abs. 1 ZPO: Danach besteht für den Insolvenzgläubiger ein Einsichtsrecht in die Insolvenzakte. Darin befindet sich meist eine Vermögensübersicht. Diese muss der Insolvenzverwalter/Treuhänder nach § 153 Abs. 1 InsO anfertigen. Der Schuldner muss durch wahrheitsgemäße und ggf. eidesstattlich zu versichernde Angaben an der Vermögensübersicht mitwirken (§§ 97, 98, 153 Abs. 2 InsO).