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  • · Fachbeitrag · Einzelzwangsvollstreckung Vs. Insolvenz

    Verbot der eidesstattlichen Versicherung für Insolvenzgläubiger

    Das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung (BGH 24.5.12, IX ZB 275/10, Abruf-Nr. 122029).

    Sachverhalt

    Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Der Schuldner gab im Jahr 2006 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab. Im Jahr 2008 hat der Gläubiger beantragt, einen Termin zur nochmaligen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner gemäß § 903 ZPO zu bestimmen, weil die frühere Versicherung unrichtig und unvollständig gewesen sei. Im anberaumten Termin hat der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Begründung widersprochen, die frühere Versicherung sei weder unrichtig noch unvollständig gewesen.

     

    Im April 2008 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Vollstreckungsgericht hat daraufhin dem Widerspruch des Schuldners mit der Begründung stattgegeben, der Schuldner sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.