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  • · Fachbeitrag · Vermögensverzeichnis

    Diese Angaben müssen Sie kritisch prüfen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Gläubiger müssen das durch den Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis analytisch auswerten, um letztlich erfolgreich vollstrecken zu können. Der folgende Beitrag zeigt hinsichtlich besonders relevanter Angaben, was genau hierunter zu verstehen ist und wie weitreichend die einzelnen Angabepflichten sind. |

    1. Angaben zu beweglichen Sachen

    Die Angaben zu den beweglichen Sachen des Schuldners sind in Abschnitt A Nr. 1 bis 9 des Vermögensverzeichnisses geregelt. Befinden sich diese Gegenstände nicht im Besitz (Gewahrsam) des Schuldners, muss er angeben, wo sie sich befinden (z.B. „ausgeliehen an ... am ...“). Bei Sachen, die dem Schuldner nicht allein gehören, sind eventuelle Mitberechtigte anzugeben.

    2. Angaben zu Bargeld, Wertpapieren, Kostbarkeiten

    Unter Abschnitt A Nr. 1, 2, 4 bis 6 wird u.a. nach Geld, Wertpapieren sowie Kostbarkeiten gefragt.

     

    • Bargeld: Hat der Schuldner hierzu Angaben gemacht, pfändet der Gerichtsvollzieher das Geld indem er es an sich nimmt und es an den Gläubiger abliefert (§§ 808 Abs. 1, 815 Abs. 1 ZPO, § 132 GVGA).

     

    • Geld in diesem Sinne sind alle inländischen verkehrsüblichen Zahlungsmittel (Münzen, Papiergeld). Ausländische Währungen sind ebenfalls anzugeben. Diese werden ebenfalls nach § 808 Abs. 1 ZPO durch Wegnahme gepfändet.

     

    • Wertpapiere: Der Gerichtsvollzieher muss gepfändete Wertpapiere grundsätzlich an sich nehmen. Sie werden in der Regel in einem Banksafe verwahrt.
    • Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein privates Recht, z.B. das Miteigentum an einem Unternehmen, verbrieft. Um das Recht geltend zu machen, ist zumindest der Besitz der Urkunde notwendig. Unterschieden wird nach folgenden Arten:

     

      • Inhaberpapiere: Das sind Wertpapiere, bei denen Berechtigter der Vorleger ist. Die Übertragung erfolgt durch bloße (Vereinbarung und) Übergabe des Papiers. Beispiele: Inhaberaktien oder Inhaberüberbringungsschecks.

     

      • Rektapapiere (Namenspapiere): Das sind Wertpapiere, bei denen Berechtigter (nur) der darauf Genannte ist. Die Übertragung erfolgt durch (Vereinbarung und) Zession (Forderungsabtretung). Beispiele: Namensaktien.

     

      • Orderpapiere: Sind Wertpapiere, die durch Indossament übertragen werden können (= indossable/indossierbare Wertpapiere). Berechtigter ist der darauf Genannte oder der, den dieser als neuen Berechtigten (= Indossataren) bezeichnet. Die Übertragung erfolgt durch Indossament und (Vereinbarung und) Übergabe. Man unterscheidet folgende Orderpapiere:

     

    • Geborene (gesetzliche) Orderpapiere: Das sind Wertpapiere, die auch ohne Orderklausel Orderpapiere sind. Geborene Orderpapiere sind nur Wechsel, Scheck und Namensaktie.

     

    • Gekorene Orderpapiere: Das sind Wertpapiere, die nur dann Orderpapiere sind, wenn sie eine Orderklausel enthalten (sonst sind sie Rektapapiere). Gekorene Orderpapiere sind nur die (Transport)Versicherungspolice, das Konnossement, der Ladeschein, der (Order)Lagerschein, die kaufmännische Anweisung sowie der kaufmännische Verpflichtungsschein.

     

    Eine Pfändung bzw. Verwertung erfolgt nach §§ 808, 821, 831 ZPO.

     

    Wertpapiere i.S.d. § 821 ZPO sind nur solche, bei denen das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Zur Geltendmachung des Rechts ist die Innehabung der Urkunde erforderlich (Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl., § 820 Rn. 2). Hierunter fallen z.B. Inhaberpapiere und Namenspapiere wie Aktien, Investmentanteile, Immobilienzertifikate, Inhaberschuldverschreibungen, ausländische Banknoten, Pfandbriefe, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe auf den Inhaber (§§ 1195, 1199 BGB), (Verrechnungs-)Schecks (LG Göttingen NJW 83, 635), Genussscheine (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 821 Rn. 4c).

     

    Nicht zu den Wertpapieren nach § 821 ZPO gehören Legitimationspapiere (z.B. Versicherungsscheine, Sparbücher, Pfandscheine etc.) und Wechsel sowie andere Papiere (Gesellschaftsanteile einer GmbH; OLG Köln GmbHR 95, 293), die durch Indossament übertragen werden können. Solche Papiere sind nicht Träger eines Rechts. Sie werden im Rahmen der sogenannten Hilfspfändung gemäß §§ 836 Abs. 3, 883 ZPO, 156 GVGA durch den Gerichtsvollzieher weggenommen.

     

    Achtung | Haben die Wertpapiere im Inland einen Börsen- oder Marktpreis, muss der Gerichtsvollzieher sie „aus freier Hand zum Tageskurs verkaufen“. Börsenpreis ist der jeweilige amtliche Kurs eines an der Börse zum Handel zugelassenen Papiers, Marktpreis der am inländischen Handelsplatz festgelegte Ankaufspreis eines Papiers. Der Gerichtsvollzieher muss umgehend feststellen, ob ein Börsen- oder ein Marktpreis besteht. Der Verkauf hat umgehend zu erfolgen; Spekulationen sollen nämlich verhindert werden. Bei Inhaberpapieren geht das verbriefte Recht mit der Übergabe des Papiers auf den Ersteher über. Bei Namenspapieren stellt der Gerichtsvollzieher die zum Rechtsübergang erforderlichen Erklärungen aus (§ 822 ZPO). Der Verkauf darf - falls das Vollstreckungsgericht es nicht abweichend angeordnet hat - nur gegen Barzahlung erfolgen. Soll der freie Verkauf durch eine Bank oder einen Finanzmakler erfolgen, bedarf es der Anordnung des Vollstreckungsgerichts (§ 825 ZPO). Die Veräußerung und Übertragung der Rechte durch die ausgewählte Person erfolgt alsdann nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. Haben die Wertpapiere keinen Börsen- oder Marktpreis, sind sie vom Gerichtsvollzieher wie körperliche Sachen nach den hierfür geltenden allgemeinen Bestimmungen zu versteigern. Es gilt deshalb § 817a Abs. 1 S. 1 ZPO hinsichtlich des Mindestgebots. Zur Schätzung ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen (§ 813 Abs. 1 S. 2 ZPO).

     

    Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt 831 ZPO). Dabei folgt dem Recht aus dem Papier das Recht am Papier. Es wird mithin eine Vorgehensweise vorgeschrieben, die an den Besitz des Papiers knüpft.

     

    Unter die Regelungen fallen nach dem Wortlaut vor allem der Wechsel (Art. 11 WG) sowie „andere Papiere“, z.B. der Scheck, Inhaberscheck (Kerres, DGVZ 92, 106; Prost, NJW 58, 1618), kaufmännische Orderpapiere, soweit sie an Order lauten (§ 363 HGB), Konnossemente der Verfrachter (BGH MDR 80, 1016), der Orderscheck (Art. 14 ScheckG) sowie Blanko-Orderpapiere. Voraussetzung ist, dass das Wertpapier den Schuldner als Inhaber legitimiert, wie beim Wechsel den ersten Nehmer oder den durch eine ununterbrochene Indossamentenkette ausgewiesenen Besitzer (Art. 16 Abs. 1 WG; Becker, JuS 05, 233).

     

    Die Verwertung der nach dieser Vorschrift gepfändeten Wechselforderungen muss nach den Regeln der §§ 835 ff. ZPO erfolgen. Gepfändete Wechselforderungen werden daher dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert überwiesen (§ 835 ZPO). Ein Pfändungsbeschluss ist nicht erforderlich.

     

    Den Überweisungsbeschluss erlässt auf Antrag des Gläubigers - nicht des Gerichtsvollziehers - das Vollstreckungsgericht. Zuständig ist gemäß § 828 ZPO das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners. Es entscheidet der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG). Das Vollstreckungsgericht prüft die wirksame Pfändung und die für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden (Titel, Zustellungsnachweis etc.).

     

    Bei - auch möglicher - anderer Verwertung nach § 844 ZPO auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts genügt zur Übertragung der Rechte aus dem Wechsel die Übergabe desselben. Als Verwertung durch freihändigen Verkauf kann die Diskontierung angeordnet werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • So betreiben Sie die Vollstreckung in sammelverwahrte Aktien, VE 06, 66
    • Die Pfändung von Wertpapieren in Wertpapierdepots, VE 02, 9
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 24 | ID 37384370