· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
So beantragen Sie die Pfändung bei der Nutzung von Drittkonten
| Seit Einführung der verbindlichen Formulare zur Forderungspfändung kommt es zu Problemen bei der Pfändung von Ansprüchen, die nicht in dem verbindlichen Formular vorgegeben sind. Besonders problematisch: Wie werden nach der neuen Rechtslage Ansprüche gepfändet, wenn der Schuldner kein eigenes Konto hat und stattdessen das Konto eines Dritten nutzt? |
Auf Seite 4 bzw. 5 des entsprechenden Formulars muss zunächst unter der Rubrik „Forderung aus Anspruch“ unter Buchstabe G (an Sonstige) in dem davor stehenden Kasten ein Kreuz gesetzt werden. Hier wird oft fälschlicherweise das Kreuz unter Buchstabe D (an Kreditinstitute) gesetzt. Auf Seite 6 bzw. 7 des entsprechenden Formulars muss dann die folgende Anspruchsformulierung eingetragen werden:
Musterformulierung / Anspruchsformulierung |
Gemäß § 667 BGB auf Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zum Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungsempfänger zustehen, gepfändet (BGH VE 08, 47). |
Auf Seite 3 bzw. 5 des entsprechenden Formulars muss dann der entsprechende Drittschuldner eingetragen werden. Dies ist diejenige Person, die dem Schuldner das Konto zur Verfügung stellt.
Weiterführende Hinweise
- BGH erleichtert Nachbesserungsverlangen, VE 09, 125
- Pfändungsschutz bei Nutzung Konten Dritter, VE 08, 47