02.02.2011 | Aktuelle Gesetzgebung
Änderungen der InsO beachten
von RA Kai Dumslaff, FAArbR, gepr. Immobilienfachwirt und Zwangsverwalter (IGZ), Koblenz
Am 28.10.10 hat der Bundestag dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG; BT-Drucksache 17/3406; BGBl I, S. 1885) zugestimmt. Es ergeben sich zwei Neuerungen, die seit 1.1.11 gelten. Auf vor dem Stichtag beantragte Insolvenzverfahren ist weiter altes Recht anzuwenden.
Änderung 1: Schuldner begleicht Forderung
Ein Insolvenzantrag soll nicht allein unzulässig werden, falls der Schuldner die dem Antrag zugrunde liegende Forderung begleicht. Hierzu wurde § 14 InsO geändert. Danach ist jetzt der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft macht. War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, wird der Antrag nicht allein unzulässig, indem die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall muss der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft machen (§ 14 Abs. 1 InsO). Wird die Forderung nach Antragstellung erfüllt, muss der Schuldner die Kosten des Verfahrens tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird (§ 14 Abs. 3 InsO).
Praxishinweis |
Die Regelung soll ermöglichen, die wirtschaftliche Tätigkeit insolventer Unternehmen einzuschränken und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners möglichst frühzeitig abzuklären. Damit werden auch die Verluste reduziert, die Gläubiger durch Insolvenzanfechtungen erleiden. Erfüllt der Schuldner vor der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen oder mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters alle fälligen Forderungen einschließlich der Kosten und Zinsen, war der Gläubiger bisher gezwungen, den Antrag zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären, und zwar auch, wenn er zuverlässige Kenntnis über das Vorliegen eines Insolvenzgrunds besaß. Wurde die Zahlung angenommen - wozu Sozialversicherungsträger verpflichtet sind - war einerseits der Insolvenzantrag unzulässig; andererseits bestand die Gefahr der Insolvenzanfechtung seitens des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung.
Zwar wird eine Auswechslung der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung für zulässig gehalten, wenn durch den Schuldner nicht alle Forderungen beglichen wurden. Dies kommt vor allem bei Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis in Betracht. Ein solches Vorgehen hilft aber nicht weiter, wenn der Schuldner gegenüber dem Fiskus oder einem Sozialversicherungsträger alle fälligen Verbindlichkeiten bezahlt, gleichwohl aber absehbar ist, dass künftig fällig werdende Forderungen nicht beglichen werden. Weil dann die Zahlungsunfähigkeit weiter besteht oder nach kurzer Zeit erneut auftritt, werden oft mehrere Insolvenzanträge in kurzem Abstand gestellt, ohne dass notwendige Sicherungs- bzw. Fortführungsmaßnahmen ergriffen werden können. Hierdurch können vorhandene Sanierungschancen zu Lasten der Insolvenzgläubiger reduziert werden.
Um in diesen Fällen dem Fiskus oder den Sozialversicherungsträgern zu ermöglichen, das Entstehen neuer Verbindlichkeiten zu verhindern, wird ein Insolvenzantrag nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO nicht allein unzulässig, wenn der Schuldner die dem Antrag zugrunde liegende Forderung begleicht.
Diese Forderung bildet zwar die wesentliche Grundlage der Antragsbefugnis des Gläubigers. Das Initiativrecht wird ihm jedoch nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse der Gesamtgläubigerschaft zugebilligt. Wird die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers erfüllt, bleibt immer noch sein Initiativrecht im Interesse der Gläubigergesamtheit. |
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