· Fachbeitrag · Grundlagenwissen kompakt
Insolvenz-Anfechtung: Das ist zu beachten
von RA Kai Dumslaff, FA ArbR, Immobilienfachwirt, Zwangsverwalter (IGZ), Koblenz
| Einzelgläubigern droht die Vorsatzanfechtung durch den Insolvenzverwalter, die bis zu 10 Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag zurückgreift. Die Frage der Anfechtung stellt sich in der Regel, wenn kurz vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners liefen. Dies ist oft der Fall, sei es durch Voll- oder Ratenzahlungen, sei es durch Drittschuldner- oder sonstige Zahlungen aufgrund einer Vollstreckungsmaßnahme. All diese Leistungen sind anfechtungsgefährdet. Der Beitrag zeigt, was Gläubiger beachten müssen. |
1. Allgemeines zur Insolvenzanfechtung
Die Insolvenzanfechtung bezweckt, bestimmte Vermögensverschiebungen vor dem Insolvenzantrag zu korrigieren, um die Insolvenzmasse zu vermehren, um dadurch allen Insolvenzgläubigern eine größere Befriedigungschance zu gewährleisten. Insofern werden quasi die Wirkungen der Insolvenzeröffnung nach vorne verlegt.
Innerhalb des Regelinsolvenzverfahrens ist nur der Insolvenzverwalter - nicht der vorläufige Insolvenzverwalter! - zur Anfechtung befugt (§ 129 Abs. 1 InsO). Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Treuhänder hierzu ebenfalls nicht berechtigt, sondern nur die anderen Gläubiger (§ 313 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Gläubigerversammlung kann jedoch, was aber nur selten geschieht, den Treuhänder bevollmächtigen, die Anfechtung vorzunehmen (§ 313 Abs. 2 S. 2 InsO). Hauptfeld des Anfechtungsrechts ist damit das Regelinsolvenzverfahren.
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