01.12.2006 | Aktuelle Gesetzgebung
Auswirkungen des 2. JustizModG auf das Vollstreckungsrecht: Das müssen Sie wissen
Die Bundesregierung hat am 19.7.06 den Entwurf für ein zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz beschlossen (2. JustizModG). Mit einem baldigen Inkrafttreten ist zu rechnen, da zum Jahreswechsel wichtige Übergangsregelungen entfallen werden. Der Entwurf enthält ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das nahezu alle Bereiche der Justiz betrifft. Hierzu gehört auch die Änderung vollstreckungsrechtlicher Vorschriften. Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten Änderungen mit ihren Folgen vor.
Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils
Im geltenden Recht ist unklar, ob sich die Gebühren im Fall einer Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils nach Nr. 1210 (3,0-Verfahrensgebühr nach dem Wert; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 722 Rn. 10) oder Nr. 1510 KV GKG (Festgebühr von 200 EUR; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 722 Rn. 119) bestimmen. Aus der Begründung zum KostenrechtsModG zu Nr. 1520 KV GKG (BGBl. I 04S. 718) ergibt sich, dass beabsichtigt war, auch die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils mit Teil 1 Hauptabschnitt 5 KV GKG zu erfassen (BT-Drucksache 15/1971 S. 163). Mit der Neuformulierung des Gebührentatbestands 1510 KV GKG soll klargestellt werden, dass künftig nur eine Festgebühr von 200 EUR anfällt.
Gerichtskosten bei weiterer vollstreckbarer Ausfertigung
Für das Verfahren über jeden Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) wird künftig eine Festgebühr in Höhe von 15 EUR erhoben (Nr. 2110 KV GKG). Das Vollstreckungsverfahren wird also gerade in den Fällen erheblich teurer, in denen Gläubiger parallel in verschiedene Vermögenswerte eines Schuldners vollstrecken wollen. Dies ist bei der Kosten-Nutzen-Analyse von vornherein zu beachten.
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