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  • 01.06.2011 | Aktuelle Gesetzgebung

    Gerichtsvollzieher-Vollstreckung soll drastisch teurer werden

    Am 11.2.11 hat der Bundesrat den Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht“ beschlossen (BR-Drucksache 808/10). Das beabsichtigte Gesetz verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele: An die Stelle der derzeitigen Hebegebühr i.H.v. 3 EUR nach Nr. 430 GVKostG soll eine Erfolgsgebühr treten (Nr. 400 bis 403 GVKostG) und die Gerichtsvollziehervollstreckung soll sich für Gläubiger massiv um durchschnittlich 30 Prozent (!) verteuern.  

     

    Auswirkungen der Reform

    Mit der Erfolgsgebühr soll der Leistungsanreiz für Gerichtsvollzieher gesteigert werden, was zu einer effektiveren Vollstreckung führen soll. Die Nr. 400 bis 403 GVKostG n.F. sehen hierbei unterschiedliche Fallkonstellationen vor.  

     

    Praxishinweis

    Allen Gebührentatbeständen ist gemeinsam, dass die Höhe der Gebühr i.d.R. 3 Prozent des eingezogenen Betrags, mindestens aber 5 EUR und höchstens 300 EUR je Auftrag beträgt. Da diese Gebühr im Falle des Erfolgs (= Zahlung durch den Schuldner vor Ablieferung an den Gläubiger) durch den GV einbehalten wird (§ 15 Abs. 2 GVKostG), finanziert der Gläubiger sie zunächst vor. Achtung: Dieser Betrag wird zunächst aus dem um die Gebühr ungekürzten Auszahlungsbetrag berechnet.  

     

    Es besteht zudem die Möglichkeit, diese Gebühr gemäß § 788 ZPO entweder gegen den Schuldner verzinslich festsetzen zu lassen oder sie direkt im Rahmen der weiteren Vollstreckung gegen den Schuldner beizutreiben.  

     

    Nr. 400 GVKostG n.F.

    Für die Ablieferung von Geld an den Auftraggeber (Gläubiger) oder an einen von diesem benannten Dritten soll die o.g. Gebühr anfallen. Unerheblich ist dabei, welche Handlungen der Ablieferung vorausgegangen sind. Die Gebühr soll daher auch bei Weiterleitung freiwilliger Zahlung anfallen, ebenso bei Auskehr eines Verwertungserlöses, z.B. im Falle der Versteigerung oder wenn gepfändetes Geld abgeliefert wird.