Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.04.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Gläubiger aufgepasst: Kabinett billigt Wohngelderhöhung

    Das Bundeskabinett hat am 19.3.08 die Eckpunkte zur Wohngeldnovelle beschlossen. Damit wird das Wohngeld für die Empfänger um durchschnittlich zwei Drittel erhöht. Von den Verbesserungen werden ab 2009 rund 850.000 Haushalte profitieren. Die Neuregelungen sollen zum 1.1.09 in Kraft treten. Der folgende Beitrag fasst zusammen, wie Gläubiger hiervon profitieren können.  

     

    Die Wohngelderhöhung besteht im Wesentlichen aus drei Bausteinen:  

    • Die Einkommensgrenzen werden angehoben. So wird der Kreis der Berechtigten erweitert, die einen Antrag auf Wohngeld stellen können.
    • Das Wohngeld wird im Durchschnitt von 90 EUR auf 150 EUR monatlich steigen. Außerdem werden die Tabellenwerte und Miethöchstbeträge um je 10 Prozent erhöht, um die Mietentwicklung auszugleichen.
    • Heizkosten werden bei der Wohngeldgewährung künftig berücksichtigt.

     

    Für Gläubiger bedeutet dies: In der Zwangsvollstreckung hat der Bezug von Wohngeld insofern eine Bedeutung, dass hier eine privilegierte Pfändbarkeit für Vermieter besteht. Zwar bestimmt § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I zunächst, dass Wohngeld grundsätzlich unpfändbar ist. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 5und 6 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind. Bedeutsam wird dies, wenn neben dem Wohngeld noch andere Sozialleistungen, z.B. ALG II gewährt wird. Letzteres ist ebenfalls pfändbar (Mock, VE 05, 73). Somit ist eine Addition beider Leistungen möglich (§ 850e Nr. 2 ZPO; Mock, VE 00, 89).