04.09.2008 | Aktuelle Gesetzgebung
Hausgeldansprüche: Vollstreckung bald vereinfacht?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Die Geltendmachung von Hausgeldansprüchen durch Wohnungseigentumsgemeinschaften nimmt aufgrund deren zum 1.7.08 verbesserten Rechtstellung immer mehr zu (Mock, VE 08, 26 und 78). Nach § 10 Abs. 3 S. 1 ZVG ist Voraussetzung für eine Vollstreckung aus der günstigen Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, dass die Forderung der Gemeinschaft 3 Prozent des Einheitswerts überschreiten muss und der Gläubiger dies nur durch Vorlage eines Einheitswertbescheids nachweisen kann (BGH MK 08, 128). Die Vorlage eines solchen Bescheids scheitert allerdings regelmäßig daran, dass die zuständigen Finanzbehörden unter Berufung auf das Steuergeheimnis sich weigern, den Bescheid an den Gläubiger herauszugeben (vgl. § 30 AO). Nach Informationen des BMJ soll daher eine Ausnahmeregelung in die AO eingestellt werden, nach der die Finanzbehörden den Einheitswert an die WEG mitteilen können. Die Änderung soll voraussichtlich in den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes eingefügt werden.
Die Geltendmachung von Hausgeldansprüchen durch Wohnungseigentumsgemeinschaften nimmt aufgrund deren zum 1.7.08 verbesserten Rechtstellung immer mehr zu (Mock, VE 08, 26 und 78). Nach §
10 Abs. 3 S. 1 ZVG ist Voraussetzung für eine Vollstreckung aus der günstigen Rangklasse 2 des §
10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, dass die Forderung der Gemeinschaft 3 Prozent des Einheitswerts überschreiten muss und der Gläubiger dies nur durch Vorlage eines Einheitswertbescheids nachweisen kann (BGH MK 08, 128). Die Vorlage eines solchen Bescheids scheitert allerdings regelmäßig daran, dass die zuständigen Finanzbehörden unter Berufung auf das Steuergeheimnis sich weigern, den Bescheid an den Gläubiger herauszugeben (vgl. §
30 AO). Nach Informationen des BMJ soll daher eine Ausnahmeregelung in die AO eingestellt werden, nach der die Finanzbehörden den Einheitswert an die WEG mitteilen können. Die Änderung soll voraussichtlich in den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes eingefügt werden.
Quelle:
Ausgabe 09 / 2008 | Seite 156 | ID 121440