30.10.2009 | Aktuelle Gesetzgebung
Kontopfändung wird erschwert
Im Rahmen einer Kontopfändung ordnet der zurzeit noch gültige § 835 Abs. 2 S. 3 ZPO an, dass das Geldinstitut als Drittschuldner zum Schutz des Schuldner gepfändetes Guthaben bei natürlichen Personen erst nach Ablauf von zwei Wochen (§ 222 ZPO) nach wirksamer Überweisung (Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner) - nicht Zustellung des Pfändungsbeschlusses - Zahlungen an den Gläubiger vornehmen oder Beträge hinterlegen darf. Hierdurch kann der Schuldner einen Schutzantrag gemäß §§ 850k (ab 1.7.10 § 850l ZPO), §§ 51 bis 55 SGB I, § 76a EStG stellen. Grund: Wäre die Bank als Drittschuldnerin verpflichtet, unmittelbar nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger zu leisten, kämen evtl. Schutzanträge des Schuldners, die ihm und seiner Familie den notwendigen Lebensunterhalt sichern sollen, zu spät. Er wäre u.U. auf staatliche Transferleistungen angewiesen.
Die gerichtliche Praxis hat aufgrund der enormen Zunahme von Kontopfändungen gezeigt, dass aufgrund der geltenden Zweiwochenfrist die Beteiligten d.h. Schuldner, Vollstreckungsgericht und Drittschuldner unter einen besonderen Zeitdruck gestellt werden. Insofern wird die Frist ab dem 1.7.10 auf vier Wochen erhöht. Die Neuregelung wird dann folgenden Wortlaut haben:
Achtung: Nach dem Wortlaut der Novelle gilt die Auszahlungssperre nur einmalig für bei Zustellung des Überweisungsbeschlusses vorhandenes Guthaben. Folge: Bei der Pfändung und Überweisung künftiger Guthaben gilt sie nur bei einer entsprechenden Anordnung des Vollstreckungsgerichts und auch nur, wenn der Schuldner dies beantragt hat! Wird als ein solcher Antrag durch den Schuldner im Monat nach der Pfändung für künftiges Guthaben nicht gestellt, muss die Bank als Drittschuldnerin den Betrag an den Gläubiger auskehren oder hinterlegen. Wichtig: Gläubiger sollten im Rahmen der Kontopfändung hierauf achten. Denn es ist zu erwarten, dass die Banken die neue Leistungssperre infolge Unkenntnis auch auf die Folgemonate nach Pfändung übertragen werden. Weisen Sie die Bank wie folgt auf das neue Recht hin:
Musterformulierung: Die Bank auf die neue Gesetzeslage hinweisen |
An die ... Bank
Sehr geehrte Damen und Herren,
In der Zwangsvollstreckungsangelegenheit Gläubiger gegen Schuldner
vertritt der Unterzeichner die Interessen des Gläubigers. Auf anliegende Vollmacht wird verwiesen. Es wird Bezug genommen auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG ... vom ... Az. ..., Ihnen zugestellt am ... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die in § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO angeordnete Leistungssperre nur einmalig für das bei Zustellung des Überweisungsbeschlusses vorhandene Guthaben gilt. Folgeguthaben werden daher von der Pfändung erfasst und müssen durch Sie an den Gläubiger ausgekehrt bzw. hinterlegt werden. Wir bitten, dies zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt (Anlage: Vollmacht) |
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