30.04.2010 | Aktuelle Gesetzgebung
Umwandlung in ein P-Konto: die häufigsten Fragen und ihre Antworten
Da ab dem 1.7.10 die Reform zum Kontopfändungsschutz greift, wird sich ab diesem Stichtag u.a. vermehrt die Frage stellen, was mit den nach altem Recht gemäß § 850k ZPO ergangenen Beschlüssen geschieht. Haben diese weiterhin Gültigkeit oder verlieren sie mit Inkrafttreten der Neuerungen ihre Wirkung? Der Beitrag beantwortet die drängendsten Fragen.
1. Wie erhält der Schuldner ein P-Konto?
Hierzu regelt § 850k Abs. 7 ZPO n.F. die vertraglichen Grundlagen zwischen dem Kunden (Schuldner) und dem Kreditinstitut als Drittschuldnerin bei Errichtung eines P-Kontos. Es müssen zwei Fälle unterschieden werden. Entweder der Schuldner richtet ein neues Girokonto ein (s.u., a) oder er verfügt bereits über ein Girokonto (s.u., b).
a) Schuldner richtet neues Girokonto ein
Hier bestimmt § 850k Abs. 7 S. 1 ZPO n.F., dass in dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis sogleich vereinbart werden kann, dass das Girokonto als P-Konto geführt wird. Eine Abrede zur Führung als P-Konto kann somit bereits bei Abschluss eines Girovertrags geschlossenen werden.
Dies hat aber nicht zur Folge, dass hier zu Lasten der Bank ein Kontrahierungszwang besteht. Insofern kann die Bank den Abschluss eines Vertragsverhältnisses mit dem Schuldner durchaus verweigern. Dies wird die Bank regelmäßig tun, wenn bereits anderweitige Kontopfändungen vorliegen. In diesem Fall bleibt dem Schuldner nur noch die Möglichkeit der zweiten Alternative (s.u., b)
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