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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Gläubigertaktik: Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

    | Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, dass der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (BGH 26.9.02, IX ZB 180/02, ZVI 02, 420). |