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  • 01.11.2002 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Keine Beschränkung bei Pfändung in ein „Oder-Konto“

    | Der Mitinhaber eines Oder-Kontos kann bei einer Vollstreckung gegen einen anderen Kontoinhaber dem Gläubiger nicht entgegenhalten, das positive Saldo stehe ihm im Innenverhältnis allein zu (OLG Nürnberg 16.1.02, 5 W 4355/01, JurBüro 02, 497). (Abruf-Nr. 021501) |