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  • 01.07.2001 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Pfändungsfreigrenzen: Unterhalt eines minderjährigen (nicht ehelichen) Kindes nicht stets zu berücksichtigen

    | Bei der Pfändung gegen einen Ehegatten sind Unterhaltsleistungen im Rahmen der Festsetzung der Pfändungsfreigrenzen grundsätzlich einkommensmindernd zu berücksichtigen. Bereits in „Vollstreckung effektiv“ 10/00, Seite 130, wurde dargelegt, dass Unterhaltsansprüche Minderjähriger eigenes Einkommen i. S. von § 850c Abs. 4 ZPO darstellen können. Dies kann zu einer teilweisen oder vollständigen Nichtberücksichtigung der Unterhaltszahlungen im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen führen. Das LG Karlsruhe hat nun zu Recht entschieden, dass auch ein nicht eheliches Kind insoweit völlig unberücksichtigt bleiben muss, wenn dessen Unterhaltsanspruch gegen den Vater als Drittschuldner über dem doppelten Eckregelsatz nach § 22 BSHG liegt. |