· Nachricht · Lohnpfändung
Pfändungsfreigrenzen bei Unterhaltsverpflichtungen beachten
| Im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Abs. 2 ZPO sind Unterhaltsverpflichtungen nur zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie erfüllt ( LAG Rheinland-Pfalz 1.3.24, 8 Sa 136/23, Abruf-Nr. 244896 ). |
Das LAG schließt sich mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des BAG und des BGH an. Nach § 850c Abs. 2 ZPO erhöht sich der unpfändbare Betrag gemäß § 850c Abs. 1 ZPO nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nur, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361 BGB), einem früheren Ehegatten (§§ 1569 bis 1586a BGB, §§ 26 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 2 EheG), seinem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner i. S. d. LPartG, einem Verwandten oder einem Elternteil Unterhalt gewährt, also tatsächlich (BAG NJW 13, 3532; NJW-RR 07, 938) leistet (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. C.247; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 21. Aufl., § 850c Rn. 4).
MERKE | Nur gesetzliche ‒ nicht vertragliche ‒ Unterhaltspflichten oder freiwillige Unterhaltsleistungen sind dabei zu berücksichtigen (BGH NJW 18, 954). Ebenso wenig fallen solche Unterhaltsrenten hierunter, die der Schuldner als Schadenersatz zahlen muss. Auch freiwillige Zahlungen an Stiefkinder oder Pflegekinder (OLG Köln OLGR 09, 775; Musielak/Voit/Flockenhaus, a. a. O.) oder den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft führen nicht zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags, auch wenn diese Personen im Haushalt des Schuldners wohnen (BGH NJW 18, 954). Ebenso kommt eine analoge Anwendung des § 850c Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn der Schuldner freiwillig im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II) seinem Lebensgefährten Unterhalt gewährt (BGH NJW 18, 954). |
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