01.09.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Zukünftige Rentenansprüche sind pfändbar
| Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das noch nicht rentennahe Alter des Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nicht entgegen (BGH 21.11.02, IX ZB 85/02, NJW 03, 1457). (Abruf-Nr. 030413) |
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