06.10.2008 | Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vollstreckungsunterwerfung als Verstoß gegen § 307 BGB?
Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist als unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren, wenn die Bank die Kreditforderung frei an beliebige Dritte abtreten kann (LG Hamburg 9.7.08, 318 T 183/07, Abruf-Nr. 082905). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Zwar hat die Rechtsprechung die bisherige Praxis, nach der sich der Darlehensnehmer üblicherweise der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und/oder in sein gesamtes Vermögen unterwirft, gebilligt (NJW 87, 904 = BGHZ 99, 274). Danach haben die Banken bei Störungen bei der Abwicklung des Kreditverhältnisses, die sich typischerweise aus einer Vermögensverschlechterung des Kunden ergeben, ein berechtigtes Interesse an einem raschen Gläubigerzugriff.
Das LG Hamburg ist aber der Auffassung, dass dies nicht das erst in neuerer Zeit auftretende Phänomen des massenhaften Verkaufs von Krediten durch Banken an Finanzinvestoren berücksichtigt. Der Schuldner müsse bei Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht mit einem Verkauf des Kreditvertrags nebst Sicherheiten an eine Nichtbank rechnen.
Dieser Umstand führe dazu, dass dem bislang gültigen Abwägungsergebnis die Grundlage entzogen ist. Denn die Möglichkeit des raschen Zugriffs auf das Vermögen des Schuldners dient allein dem Schutz der kreditgebenden Bank vor einem im Laufe der Abwicklung des Kreditverhältnisses drohenden Vermögensverfall des Kunden. Sie soll die Ansprüche der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden sichern.
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