06.01.2009 | Vollstreckungspraxis
Risikobegrenzungsgesetz: Das bringen die Neuerungen
von RA Kai Dumslaff, FA ArbR, gepr. Zwangsverwalter, Koblenz
Das Risikobegrenzungsgesetz hat zum 19.8.08 zwei Neuerungen gebracht, die sich erheblich auf die Immobiliarvollstreckung auswirken (BGBl I, S. 1666). Zum einen wurde § 799a ZPO eingeführt. Zum anderen wurde die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO erleichtert. Wichtig: Die Novellierungen dienen zwar dem Schuldnerschutz. Der Schuldner muss aber aktiv werden, um in ihren Genuss zu kommen. Hierzu müssen Gläubiger Folgendes wissen:
Verschuldensunabhängiger Schadenersatz
Aufgrund des massenhaften Erwerbs von Kreditportfolios durch zweifelhafte Finanzinvestoren wurde in der jüngsten Vergangenheit immer wieder selbst gegen vertragstreue Schuldner eine Zwangsversteigerung in deren Grundbesitz betrieben. Insofern hat zwischenzeitlich das LG Hamburg (VE 08, 169, Abruf-Nr. 082905) eine Abtretung der die Darlehensforderung sichernden Buchgrundschuld an einen Finanzinvestor als unangemessene Benachteiligung erachtet und die uneingeschränkte Zwangsvollstreckung daher angezweifelt.
Der Gesetzgeber hat nun durch eine Neuregelung von § 799a ZPO reagiert. Die Vorschrift gewährt dem Schuldner einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch bei Zwangsvollstreckungen aus einer Urkunde. Die Regelung betrifft damit die Fälle, in denen bei Abschluss eines Kreditvertrags notariell vereinbart wurde, dass sich der Darlehensnehmer wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
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