01.02.2005 | Anwaltsgebühren
Bei inhaltsgleichen Erinnerungsverfahren fällt nur eine Gebühr an
Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme zum Gegenstand (hier: wiederholte Vorpfändung gegen denselben Drittschuldner), kann der Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen zusätzlichen Gebührentatbestand ableiten (BGH 24.9.04, IXa 115/04, Abruf-Nr. 042745). |
Sachverhalt
Der Gläubiger ließ den Drittschuldnern durch den Gerichtsvollzieher vorläufige Zahlungsverbote zustellen. Eine Pfändung der Forderungen der Schuldnerin wurde nicht bewirkt. Gegen die beiden Vorpfändungen gegenüber der Drittschuldnerin zu 1) legte die Schuldnerin am 10. und 15.1., gegen die Vorpfändung gegenüber der Drittschuldnerin zu 2) am 21.1. Erinnerung ein. Weitere Vorpfändungen gegen die Drittschuldner erfolgten sodann. Auch dagegen wandte sich die Schuldnerin mit Erinnerungen. Das AG erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig und hob die vorläufigen Zahlungsverbote auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Gläubigers wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden jeweils dem Gläubiger auferlegt.
Die Schuldnerin stellte für die drei Erinnerungen jeweils gesonderte Kostenfestsetzungsanträge, in denen jeweils eine 3/10-Gebühr gemäß §§ 11, 57 Abs. 1 S. 1 BRAGO geltend gemacht wurde. Daneben stellte sie einen Kostenfestsetzungsantrag für das Beschwerdeverfahren mit dem Ansatz einer 5/10-Gebühr gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Nachdem das AG, bestätigt durch das LG als Beschwerdegericht, die Kosten antragsgemäß festgesetzt hatte, machte der Gläubiger mit der Rechtsbeschwerde weiter geltend, dass die Gebühren nur einmal angefallen sind. Der BGH hat die Kostenfestsetzung teilweise beanstandet.
Entscheidungsgründe
Der BGH ging zunächst von dem Grundsatz aus, dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin die Gebühr nach § 57 Abs. 1 S. 1 BRAGO zustand, weil er diese in der Zwangsvollstreckung vertreten hatte. Durch die 3/10-Gebühr wird aber dessen gesamte Tätigkeit abgegolten, sofern sie die gleiche Angelegenheit betrifft.
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