01.10.2007 | Anwaltsgebühren
Gebühren bei außergerichtlicher Abwehr einer drohenden Zwangsvollstreckung
Fordert ein Gläubiger aufgrund einer titulierten Forderung den Schuldner außergerichtlich noch einmal zur Zahlung auf und beauftragt der Schuldner einen Anwalt mit der Abwehr der Forderung, handelt es sich auch dann nicht um eine außergerichtliche Vertretung i.S.d. Nr. 2300 VV RVG, wenn es nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt. Dem Anwalt des vermeintlichen Schuldners steht insoweit nur eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zu. Das gilt auch, wenn der Gläubiger irrtümlich eine andere Person zur Zahlung auffordert als die, gegen die sich der Titel richtet (LG Düsseldorf 22.6.07, 22 S 486/06, Abruf-Nr. 073005). |
Sachverhalt
Der Gläubiger hatte sich gegen seinen Schuldner eine Forderung titulieren lassen. Hiernach wollte er die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben und ließ diese vorab androhen. Dabei hat er jedoch versehentlich einen anderen als den tatsächlichen Schuldner angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Dieser hat daraufhin einen Rechtsanwalt beauftragt, der die Sache klar stellte, sodass der Gläubiger von einer weiteren Inanspruchnahme des vermeintlichen Schuldners Abstand nahm. Für seine Tätigkeit berechnete der Rechtsanwalt des vermeintlichen Schuldners eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Er war der Auffassung, er sei außergerichtlich tätig gewesen. Insbesondere sei er nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden, da gegen seinen Mandanten kein Titel bestanden habe und folglich gegen diesen auch nicht hätte vollstreckt werden können. Außerdem sei es weder zu gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen gekommen, noch zu einem gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung zum LG blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Wird der Anwalt für den Schuldner tätig, um eine drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden, entsteht nur eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG und nicht etwa eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Zwar hatte der vermeintliche Schuldner unstreitig seinen Rechtsanwalt mit seiner außergerichtlichen Interessenwahrnehmung zur Abwehr eines bereits titulierten Anspruchs beauftragt. Damit handelt es sich entgegen der Ansicht des Anwalts aber nicht um eine außergerichtliche Tätigkeit i.S.d. Teil 2 VV RVG, sondern um eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung i.S.d. Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Diese Vorschrift regelt die Tätigkeit des Anwalts in jeder Art von Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 704 ff. ZPO mit Ausnahme der in Nr. 3311 bis 3323 VV RVG genannten Sonderfällen. Der Gebührentatbestand gilt für jede Art von Tätigkeit des Anwalts im Vollstreckungsverfahren, mag er mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung überhaupt oder nur mit einer einzelnen Tätigkeit betraut sein.
Aus dem Aufforderungsschreiben des Gläubigers, das Anlass für den Kläger war, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, ergibt sich, dass ein vollstreckbarer Titel bereits vorlag und angekündigt wurde, dass die Zwangsvollstreckung gegen den vermeintlichen Schuldner eingeleitet werden sollte, wenn dieser nicht freiwillig zahle. Mithin berühmte sich der Gläubiger eines Anspruchs, den er im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den vermeintlichen Schuldner durchzusetzen suchte. Die Tätigkeit des Anwalts war daher eindeutig auf eine Vollstreckungsmaßnahme, nämlich deren Abwehr gerichtet.
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