01.06.2001 · Fachbeitrag · Anwaltsgebühren
Kostenerstattung bei frühzeitiger Vollstreckungstätigkeit
| Der Anwalt gefährdet bei einem zu frühen Tätigwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren die Anerkennung seiner Gebühren als notwendige Kosten der Vollstreckung. Denn dem Schuldner muss nach einem Beschluss des BVerfG vom 10.12.98 (JurBüro 99, 608) grundsätzlich die Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch eine freiwillige Leistung abzuwenden (zur Angemessenheit der Zahlungsfrist: OLG Köln 6.7.92, JurBüro 93, 602: 14 Tage; OLG Karlsruhe 28.2.95, AGS 96, 21: 21 Tage; OLG Schleswig 8.4.94, SchlHA 94, 271: 24 Tage seit Rechtskraft; ausführlich Schönemann, VE 6/00, 76). Der folgende Beitrag stellt aktuelle Entscheidungen zu diesem Thema vor. |
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