01.02.2006 | Arbeitshilfen
Gegenstandwerte in der Zwangsvollstreckung
In letzter Zeit häufen sich Anfragen, wie die der anwaltlichen Vergütung zu Grunde liegenden Gegenstandswerte in der Zwangsvollstreckung richtig zu ermitteln sind. Der folgende Beitrag gibt das notwendige Rüstzeug.
Drei Berechnungsgrundsätze für die Anwaltsvergütung
Zunächst gilt, dass für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung drei Parameter entscheidend sind:
- Es ist zunächst zu bestimmen, für welche Angelegenheit überhaupt eine Vergütung anfällt (Mock, VE 04, 67; VE 04, 77).
- Sodann ist zu klären, welche Gebühr in welcher Höhe anfällt (Mock, a.a.O.).
- Letztlich ist festzustellen, aus welchem Gegenstandswert die anfallenden Gebühren zu berechnen sind.
Rechtsgrundlagen für die Bestimmung des Gegenstandswertes
Regelungen über den Gegenstandswert finden sich in §§ 25 bis 29 RVG. § 25 RVG betrifft die Mobiliarvollstreckung, §§ 26 und 27 RVG die Immobiliarvollstreckung, § 28 RVG das Insolvenz- und § 29 RVG das Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung. Des Weiteren werden z.T. Bestimmungen des GKG herangezogen.
Vollstreckung einer Geldforderung in der Mobiliarzwangsvollstreckung
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig