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  • 01.02.2006 | Arbeitshilfen

    Gegenstandwerte in der Zwangsvollstreckung

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    In letzter Zeit häufen sich Anfragen, wie die der anwaltlichen Vergütung zu Grunde liegenden Gegenstandswerte in der Zwangsvollstreckung richtig zu ermitteln sind. Der folgende Beitrag gibt das notwendige Rüstzeug.  

     

    Drei Berechnungsgrundsätze für die Anwaltsvergütung

    Zunächst gilt, dass für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung drei Parameter entscheidend sind:  

    • Es ist zunächst zu bestimmen, für welche Angelegenheit überhaupt eine Vergütung anfällt (Mock, VE 04, 67; VE 04, 77).
    • Sodann ist zu klären, welche Gebühr in welcher Höhe anfällt (Mock, a.a.O.).
    • Letztlich ist festzustellen, aus welchem Gegenstandswert die anfallenden Gebühren zu berechnen sind.

     

    Rechtsgrundlagen für die Bestimmung des Gegenstandswertes

    Regelungen über den Gegenstandswert finden sich in §§ 25 bis 29 RVG. § 25 RVG betrifft die Mobiliarvollstreckung, §§ 26 und 27 RVG die Immobiliarvollstreckung, § 28 RVG das Insolvenz- und § 29 RVG das Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung. Des Weiteren werden z.T. Bestimmungen des GKG herangezogen.  

     

    Vollstreckung einer Geldforderung in der Mobiliarzwangsvollstreckung